Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass Ihr Kind momentan nicht miteingebürgert werden kann. Bei Kindern unter 16 Jahren gilt, dass sie miteingebürgert werden können, wenn sie seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Ist das Kind noch nicht sechs Jahre alt, reicht es aus, wenn es das halbe Leben unmittelbar vor der Einbürgerung in Deutschland verbracht hat. Da Ihr vierjähriges Kind noch nicht sein halbes Leben in Deutschland verbracht hat, kann es derzeit nicht miteingebürgert werden.
Es kann daher selbst die Einbürgerung beantragen, wenn es sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und die weiteren Vorausaussetzungen des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen (Stichwort: Einbürgerungstest).
Allerdings gibt es des Weiteren die Möglichkeit der Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung). Nach der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz Ziffer 8.1.3.6. zu § 8 soll das minderjährige Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingebürgert werden, wenn es sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufgehalten hat. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Deutschland verbracht hat.
Das heißt, Sie können für Ihr Kind die Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz in 2 1/2 Jahren (wenn es sich drei Jahre in Deutschland aufgehalten hat) beantragen.
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Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin
Besten Dank fuer Ihre Antwort.
"Nach der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz Ziffer 8.1.3.6. zu § 8 soll .... "
Also, wenn das Kind einen getrennten Antrag später stellt, soll er unter den oben genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Ist das Wort 'soll' hier als 'kann' oder 'muss', oder wie stehen die Chancen anders gefragt.
Viele Gruesse
Sehr gerne!
Allgemeine Verwaltungsvorschriften - wie hier - werden von übergeordneten Instanzen der Verwaltung erlassen, hier des Ministeriums für Integration und binden die Verwaltung. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung/ Behörden erreicht werden. Durch sie wird mithin die Verwaltungspraxis festgelegt.
Wenn Verwaltungsvorschriften an sich zwar keine Außenwirkung haben, sondern nur die Verwaltung intern binden, kann sich der Bürger dennoch bei einem Verstoß auf Art. 3 Abs. 1 GG
berufen.
Wenn die Kann-Vorschrift (§ 8 StAG) also durch eine Soll-Verwaltungsvorschrift konkretisiert wird, dann darf die für die Einbürgerung zuständige Behörde nur dann die Einbürgerung versagen, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Hierfür sich aber in Ihrem Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass die Behörde nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts Ihres Kindes eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG vornehmen soll (nur ausnahmsweise nicht). Durch die Soll-Vorschrift ist insoweit das Ermessen der Behörde eingeschränkt.
Die Chancen auf eine Ermessenseinbürgerung Ihres Kindes schätze ich daher als sehr gut ein.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben. Andernfalls schreiben Sie mir bitte gerne eine E-Mail, da hier nur eine Nachfrage möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin