Ich vertreibe über meinen Onlineshop und auf Messen Klamotten von unter anderem zwei US Marken, deren Exklusivlizenznehmer ich für Deutschland bin. Leider tauchen immer wieder Textil"Veredler" im Sinne von selbst bedruckten T-Shirts auf, oder wie akut selbst gedruckte / geplottete Aufkleber mit nachgebautem Markenlogo. Diese werden zum Teil für einen Bruchteil des Preises verkauft, den ich aus Gewinnerzielungsabsicht verlangen muss.
Auf diese Fälschung "im Guten" angesprochen, reagieren die meisten Anbieter nicht, oder entfernen bestenfalls das entsprechende Angebot.
Aktuell ist mir auf ebay wieder ein deutscher "Powerseller" aufgefallen, meine Nachricht blieb bisher unbeantwortet.
Gibt es eine Möglichkeit diesen (und andere) Mitbewerber aufzufordern, diese Fälschungen nicht mehr in Verkehr zu bringen und ggf Schadensersatz zu fordern?
Guten Tag Frau Türk,
Vielen Dank für ihre Mitteilung.
Im vorliegenden Fall der selbst geplotteten Aufkleber handelt es sich um Original-Warenwerte von je 5-10€. Der Streitwert dürfte also relativ gering sein, wesshalb ich hoffe dass 25€ für eine erste anwaltliche Einschätzung des Sachverhalts ausreichend sind.
Mir geht es nicht darum, durch eine Abmahnung eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschliessen, sondern darum, die Fälschungen zu unterbinden.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtung Ihres Einsatzes gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Da Sie von einer Exklusivlizenz sprechen, gehe ich davon aus dass Sie gemäß § 31 Absatz 3 UrhG
das ausschließliche Nutzungsrecht an den Produkten innehalten.
Sie haben demnach gemäß § 97 UrhG
einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. In dessen Absatz 1 heisst es:
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel