Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die Miet- und Pachtforderungen 3 Jahre, § 195 BGB
. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, indem die Ansprüche entstanden sind, § 199 BGB
.
Dies bedeutet für Sie, dass Ansprüche Ihrer Schwägerin auf Miet- bzw. Pachtzahlung aus dem Jahr 2006 bereits verjährt sind.
Des Weiteren könnte man an eine Verwirkung hinsichtlich der nicht verjährten Forderungen denken. Diese kommt nur jedoch im Einzelfall in Betracht. Dafür könnte vorliegend sprechen, dass über einen langen Zeitraum keine Mietforderungen angemahnt wurden. Die Verwirkung kommt damit für Ansprüche, die über 2-2,5 Jahre alt sind in Frage.
Darüber hinaus ist eine stillschweigende Vereinbarung, nach welcher die Miet- bzw. Pachtansprüche entfallen, problematisch. Dem Schweigen auf ein Angebot(= keine Reaktion auf das Einstellen der Mietzahlung wegen Mängeln) fehlt in der Regel der rechtliche Erklärungsgehalt. Ohne das Vorliegen weiterer Umstände, die auf eine Annahme des Angebotes schließen lassen, kommt eine solche Einigung nicht in Betracht.
Soweit die Miet- und Pachtforderungen Ihrer Schwägerin nicht verjährt oder verwirkt sind, dürften diese allerdings nicht in voller Höhe bestehen, da Mängel an der gemieteten bzw. gepachteten Sache bestehen. Die Höhe der Minderung kann hier auf Grund der Sachverhaltsschilderung nicht eingeschätzt werden.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufzusuchen, um die Probleme hinsichtlich der Verwirkung/Höhe der Mietminderung umfassend zu prüfen.
Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht gebrauch zu machen.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Kurzeinschätzung auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt. Das Hinzufügen und Weglassen von Tatsachen kann die rechtliche Einschätzung erheblich verändern.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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