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Mietzahlungen Erben nach Ende Nießbrauch

11. Januar 2025 18:57 |
Preis: 90,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Nießbrauch (wie auch das dingliche lebenslange Wohnungsrecht) erlischt bzw. erlöschen mit dem Tode des Nießbrauchers.

Sehr geehrter Anwalt,
mein im Dezember verstorbener Vater hatte zu Lebzeiten seine Eigentumswohnung verkauft, mit folgender Regelung zwischen Käufer und Verkäufer:
- Lebenslanges Wohnrecht
- Keine Mietzahlung (nur Betriebskosten)
- Bei Aufgabe des Wohnrechts Rentenzahlung nach 6 Monaten in Höhe von 75% der Nettomiete
Keine explizite Vereinbarung im Todesfall
- Aufgabe des Wohnrechts mit 3 monatiger Kündigungsfrist
Wir (meine Schwester und ich) als Erben haben die Wohnung mit 3 monatiger Kündigung gekündigt.
Der Käufer verlangt jetzt für diese 3 Monate eine Miete von uns.
Diese liegt unterhalb des Mietspiegels, dafür müssen wir keine Renovierung bezahlen.
Wir dürfen laut diesem Interimsmietvertrag die Wohnung nur zum Zwecke der Räumung nutzen.
Ist die Mietforderung berechtigt?
Vielen Dank

11. Januar 2025 | 20:39

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Die Frage, ob die Mietforderung des Käufers berechtigt ist, hängt maßgeblich von den vertraglichen Regelungen sowie der rechtlichen Natur des lebenslangen Wohnrechts ab.

Wohnrecht bzw. Nießbrauch:

Ein lebenslanges Wohnrecht gewährt dem Berechtigten lediglich die Nutzung der Wohnung, ohne dass ein Mietverhältnis vorliegt. Nach dem Tod des Berechtigten erlischt das Wohnrecht automatisch (§ 1093 BGB).

Zitat:
§ 1093 BGB Wohnungsrecht
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung. (gekürzt)



Bei einem Nießbrauch könnte eine erweiterte Berechtigung bestanden haben, etwa zur Vermietung durch den Nießbraucher. Bei einem Nießbrauch erlischt dieser ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB).

Zitat:
§ 1061BGB Tod des Nießbrauchers
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.


Mithin ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es vorliegend NICHT um Mietrecht (und Kündigung) geht.
("Keine Mietzahlung (nur Betriebskosten)", wie Sie berichten.


Jetzt zu den Regelungen im Vertrag:

Der Vertrag sieht offenbar eine Fortsetzung der Zahlungen (welcher Art auch immer - m.E. keine Miete) bei freiwilliger Aufgabe des Wohnrechts vor (Rentenzahlung). Für den Todesfall wurde jedoch keine explizite Regelung getroffen.

Wenn mithin der Vertrag keine Regelung für eine Mietzahlung nach dem Tod enthält, ist eine solche Zahlung grundsätzlich nicht ohne Weiteres geschuldet.

Verhältnis der Erben zum Käufer:

Mit dem Tod Ihres Vaters wurde das Wohnrecht beendet. Daraus folgt, dass es für Sie und Ihre Schwester als Erben keine Rechtsgrundlage für eine Mietzahlung für die Wohnung gibt.

Wenn Sie die Wohnung tatsächlich nutzen (zum Beispiel zur Räumung), könnte dies als eine Nutzung auf Grundlage eines Interimsvertrags betrachtet werden. Hier könnte eine vereinbarte an einer Miete orientierten Nutzungsentschädigung gefordert werden.

Räumung und Kündigung:

Ergebnis: Wenn mithin die Wohnung ausschließlich zur Räumung genutzt wird und dies mit dem Käufer abgestimmt ist, könnte eine Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung statt einer Miete bestehen. Diese wäre dann jedoch abhängig von einer schriftlichen oder stillschweigend vereinbarten Grundlage.

Handlungsempfehlung:
Vertragliche Grundlage prüfen: Überprüfen Sie die Regelungen des ursprünglichen Kaufvertrags und mögliche Vereinbarungen mit dem Käufer nach dem Tod Ihres Vaters. Da keine Mietzahlung im Todesfall vorgesehen ist, erachte ich die Forderung des Käufers für unberechtigt.

Nutzung der Wohnung: Falls Sie die Wohnung tatsächlich nutzen (auch zur Räumung), sollten Sie prüfen, ob dies eine "angemessene" Forderung des Käufers rechtfertigt.

Eine einvernehmliche Regelung könnte sinnvoll sein, um Streit zu vermeiden.

Rechtliche Beratung: Um die Situation rechtlich korrekt zu bewerten und möglichen Streit zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine(n) Rechtsanwält(in) hinzuzuziehen, der/die sich den Vertrag und die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer ansieht. Das kann eine Ferndiagnose nicht abschließen leisten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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