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Mietrecht/Nebenkosten: Leasingkosten einer Heizungsanlage umlagefähig?

21. Mai 2021 14:51 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Muss ich als Mieter die Leasinggebühren für die Heizungsanlage zahlen?

Leasinggebühren für eine Heizungsanlage sind nicht auf den Mieter umlagefähig. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass solche Kosten vom Vermieter zu tragen sind. Der Vermieter ist verpflichtet, eine funktionsfähige Heizungsanlage bereitzustellen - ob er diese kauft oder least, spielt dabei keine Rolle. [1] Während regelmäßige Wartungskosten der Heizung auf den Mieter umgelegt werden können, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist, müssen Kosten für die Bereitstellung der Anlage selbst vom Vermieter getragen werden.

Meine Familie und ich leben in einem Reihenendhaus zur Miete. Folglich sind wir die einzige Partei in dem Objekt.

Die gesamte Siedlung ist mit Fernwärme erschlossen. Die Wärmelieferung erfolgt über eine direkte Liefervereinbarung, die wir mit den Stadtwerken abgeschlossen haben.

Nun zum Problem: Die Heizanlage im Keller ist geleast. Sie war also nie und wird auch nicht Eigentum des Vermieters. Die Stadtwerke weisen drei Preisbestandteile aus: Bereitstellungspauschale Anlage (Leasinggebühr), Instandhaltung und Wartung. Mein Vermieter hat diese Tatsache knapp drei Jahre „übersehen". Obschon die entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Überlassung der Anlage natürlich zwischen den Stadtwerken und unserem Vermieter besteht. Er dachte, wir zahlen alles - auch das Leasing der Anlage. Die Stadtwerke machen nun Druck bei ihm. Er verlangt, dass wir die angelaufenen Kosten vollständig übernehmen.

Meiner Ansicht nach kann er aber lediglich die Wartungskosten umlegen und per Nebenkostenabrechnung fällig stellen. Es gehört mE zu seinen mietvertraglichen Pflichten, uns einen funktionsfähige Heizungsanlage zu überlassen. Wenn er diese Anlage nicht zum Eigentum erwirbt, sondern sie von einem Dritten - den Stadtwerken - bezieht, so erfüllt er seine Verpflichtungen eben durch diesen Dritten. Die Nutzung der Heizungsanlage habe ich aber dennoch bereits mit der Miete abgegolten. Müsste ich auch die Bereitstellungspauschale tragen, so würde ich ihm die Erfüllung seiner mietvertraglichen Verpflichtung einerseits und die Nutzung der Heizungsanlage andererseits zahlen.

Im Mietvertrag - einen Immobilienscout 24 Muster - ist nichts weiter dazu geregelt.

Meine Frage: Ist meine Einschätzung zutreffend, also ist die Zahlung der Bereitstellungspauschale der Anlage Sache des Vermieters? Oder liegt ein umlagefähiger Preisbestandteil vor?

Vielen Dank für eine kurze Einschätzung!

21. Mai 2021 | 15:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ihre Einschätzung ist zutreffend.

Ein Anspruch auf Zahlung der betreffenden Gebühren seitens Ihres Vermieters gegen Sie besteht nicht.

Dass entsprechende Leasinggebühren nicht umlagefähig sind, wurde von der bisherigen Rechtsprechung klargestellt.

Da Sie auch in keinem vertraglichen Verhältnis zum Anbieter stehen ist die Zahlung Sache des Vermieters.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


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