Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ihre Einschätzung ist zutreffend.
Ein Anspruch auf Zahlung der betreffenden Gebühren seitens Ihres Vermieters gegen Sie besteht nicht.
Dass entsprechende Leasinggebühren nicht umlagefähig sind, wurde von der bisherigen Rechtsprechung klargestellt.
Da Sie auch in keinem vertraglichen Verhältnis zum Anbieter stehen ist die Zahlung Sache des Vermieters.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: