Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Schilderung.
Die Höhe der Mietminderung hängt davon ab, inwieweit die Beeinträchtigung der Mietsache den vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Dies wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, wie etwa der Art und dem Ausmaß des Mangels sowie der Dauer der Beeinträchtigung.
Eine Waschmöglichkeit in Form einer Dusche oder Badewanne ist inzwischen als elementare Selbstverständlichkeit anzusehen. Fallen entsprechende Einrichtungen – etwa vorliegend aufgrund der Strangsanierung – aus, kann die Minderungsquote, etwa abhängig von einem zweiten Bad, durchaus unterschiedlich ausfallen. Ist keine andere Waschmöglichkeit (u. a. Dusche oder 2. Bad) vorhanden, wird von der Rechtsprechung eine Mietminderung in Höhe von
- 25% (keine andere Duschmöglichkeit und kein zweites WC vorhanden) LG Berlin, Urteil vom 03.08.2018 - 66 S 26/18
- 10% ("Für den Wegfall der Duschmöglichkeit ist eine Minderung von 10% ausreichend und angemessen.") AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 - 15 C 256/19
- 30% (Funktioniert die einzige Dusche bzw. Badewanne in der Wohnung nicht, ist eine Mietminderung von 30% zulässig) AG Köln, Urteil vom 1. April 1996 – 206 C 85/95
- 16% (Das AG Köln hat in einer Entscheidung von 1986 "nach Ansicht des Gerichts eine Mietminderung in Höhe von einem Sechstel der Miete" zugebilligt, weil "die Dusche nicht funktionierte") AG Köln BeckRS 2010, 8545.
- Das Urteil, worauf sich Ihr Mieter bezieht, ist wohl das AG Köln Urteil, WuM 1989, 234. Hier hat das Gericht dem Mieter in der Tat gestattet, dass wenn die alleinige Dusch- oder Bademöglichkeit nicht funktionsfähig ist, eine Minderung von 33% geltend gemacht werden kann.
Wie Sie jedoch sehen, differiert die Rechtsprechung hier und ist hinsichtlich der Höhe nicht einheitlich. Eine Minderung in Höhe von 33% bewegt sich sicherlich am oberen Rand. Ob sie angemessen bzw. gerechtfertigt in Ihrem Fall ist, lässt sich wohl nur anhand der genauen Umstände des Einzelfalls – gegebenenfalls vor Gericht – bestimmen.
Ich hoffe, diese Ausführungen waren Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin
29. April 2024
|
21:10
Antwort
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