Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Abschleifen des Fußbodens gehört zu den gewöhnlichen Schönheitsreparaturen. Daher ist grundsätzlich Ihr Vermieter verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, § 538 BGB
. Sollte eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden sein, so ist bei vorformulierten Vertragsbedingungen es fraglich, ob diese wirksam vereinbart wurden. Wurde eine starre Fristenregelung getroffen, so ist eine solche Klausel unwirksam. Eine solche Regelung ist gegeben, wenn unabhängig von der Renovierungsbedürftigkeit nach dem Vertrag renoviert werden muss. Sollte eine solche Klausel geben sein, so ist bereits problematisch, dass Sie vom Parkettboden beim Vertragsschluss nicht wussten und der Parkettboden in einem nicht abgeschliffenen Zustand beim Vertragsschluss war.
Hinsichtlich des Teppichbodens könnten Sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Grundsätzlich sind Sie ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Böden herauszunehmen. Da allerdings der Teppichboden bereits mindestens 10 Jahre alt war und in der Regel von einer Haltbarkeit von Teppichböden zwischen 10 und 15 Jahre auszugehen ist, dürfte es an einen ersatzfähigen Schaden fehlen. Hierbei muss der Vermieter beweisen, wie alt der Fußboden gewesen ist. Da auch der Vermieter von dem Schadensfall 2007 erfuhr, sind eventuell gegebene Ansprüche wahrscheinlich verjährt. Daher darf ich Ihnen dazu raten, die Forderungen des Vermieters zurückzuweisen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
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