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Mietrecht: Holzdielen abschleifen - wer muss zahlen?

24. September 2013 15:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meine Wohnung zu Ende Oktober gekündigt und streite mich nun mit dem Vermieter darüber, wer die Kosten für den Dielenabschliff zahlen muss.

Ich habe in der Wohnung von 2002 bis jetzt gewohnt. Übernommen habe ich die Wohnung mit Teppich. 2007 hat mein Arzt bei mir eine starke Stauballergie festgestellt und mir zu einer Wohnung ohne Teppich geraten.

Also habe ich den Teppich in meiner Wohnung entfernt. Zum Vorschein kam ein ziemlich ramponierter Dielenboden. In der Küche stand wohl mal ein Holzofen. Drum herum sind die Dielen verkokelt.

Im Flur hat jemand Teppich oder etwas anderes auf das Holz drauf geklebt und dann wieder abgerissen. Die Klebespuren sind heftig. Ich habe versucht, das abzuschleifen und dabei meine Schleifmaschine kaputt gemacht. Das lässt sich wohl nur mit schwerem Gerät entfernen und das wiederum geht nur in einer unbewohnten Wohnung.

Die restlichen Dielen in der Wohnung sahen auch alles andere als schön aus. Immerhin sind die Dielen ja auch schon über 80 Jahre alt.

Ich habe daraufhin (2007) den Boden rotbraun angestrichen und dies dem Vermieter mitgeteilt. Einen Kommentar dazu hat er nicht abgegeben.

Grundsätzlich wäre ich dazu bereit, die Dielen abzuschleifen und zu lackieren. Dies wird nur meiner Meinung nach nicht funktionieren, da einige Dielen komplett ausgetauscht werden müssen. Und die Kosten dafür möchte ich nicht übernehmen müssen.

Der Vermieter will das Abschleifen am Liebsten zu meinen Lasten von einer Firma machen lassen.

Meine Fragen:

Bin ich verpflichtet, den Boden abgeschliffen zu übergeben?

Oder kann ich einfach billigen Teppich drüber legen, so dass die Wohnung wieder in genau dem Zustand ist, wie ich sie übernommen habe?

Und wenn er eine Firma beauftragt - muss ich dann die Kosten komlett zahlen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Abschleifen des Fußbodens gehört zu den gewöhnlichen Schönheitsreparaturen. Daher ist grundsätzlich Ihr Vermieter verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, § 538 BGB . Sollte eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden sein, so ist bei vorformulierten Vertragsbedingungen es fraglich, ob diese wirksam vereinbart wurden. Wurde eine starre Fristenregelung getroffen, so ist eine solche Klausel unwirksam. Eine solche Regelung ist gegeben, wenn unabhängig von der Renovierungsbedürftigkeit nach dem Vertrag renoviert werden muss. Sollte eine solche Klausel geben sein, so ist bereits problematisch, dass Sie vom Parkettboden beim Vertragsschluss nicht wussten und der Parkettboden in einem nicht abgeschliffenen Zustand beim Vertragsschluss war.

Hinsichtlich des Teppichbodens könnten Sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Grundsätzlich sind Sie ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Böden herauszunehmen. Da allerdings der Teppichboden bereits mindestens 10 Jahre alt war und in der Regel von einer Haltbarkeit von Teppichböden zwischen 10 und 15 Jahre auszugehen ist, dürfte es an einen ersatzfähigen Schaden fehlen. Hierbei muss der Vermieter beweisen, wie alt der Fußboden gewesen ist. Da auch der Vermieter von dem Schadensfall 2007 erfuhr, sind eventuell gegebene Ansprüche wahrscheinlich verjährt. Daher darf ich Ihnen dazu raten, die Forderungen des Vermieters zurückzuweisen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.

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