Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn M nun einen Vergleich mit dem V schließt, in welchem er sich verpflichtet, Raten in Höhe von monatlich 100 € zu zahlen, müßte er diese trotz der Pfändungsfreiheit aber tatsächlich leisten, um nicht wegen Eingehungsbetruges strafbar zu sein? Könnte bei M trotz Nichterreichens der Pfändungsgrenze in dem Fall gepfändet werden?
Gepfändet werden kann trotzdem nicht, aber er hätte sich strafbar gemacht.
2. Wie wäre es, wenn M dem V im Räumungsgerichtsverfahren einen Vergleichsvorschlag gemacht hat, der jedoch von V abgelehnt wurde? Müßte M in diesem Fall trotz der Pfändungsfreiheit den von ihm vorgeschlagenen Vergleichsbetrag an V tatsächlich zahlen, um nicht wegen Eingehungsbetruges belangt zu werden ? Oder könnte er sich wegen des von V abgelehnten Vergleichs (der Vergleich kam ja nicht zustande) auf die Pfändungsfreiheit berufen? Könnte bei M trotz Nichterreichens der Pfändungsgrenze in dem Fall gepfändet werden, obschon das Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt?
Wenn der Vergleichsvorschlag von einer Partei abgelehnt wird, kommt kein Vergleich zustande, sodass auch kein Vergleichsbetrag gezahlt werden muss, sodass bei Nichtzahlen auch kein Betrug vorliegt.
3. Wie wäre es, wenn M im Zahlungs- und Räumungsverfahren ein vollkommenes Anerkenntnis abgibt, so daß ein Anerkenntnisurteil erlassen werden würde? Würde ihn das gemachte Anerkenntnis trotz der pfändungsfreien Einkommenshöhe zur Zahlung verpflichten oder würde M einen Eingehungsbetrug begehen, wenn er trotz des Anerkenntnisses nichts zahlt, weil er sich auf die Unpfändbarkeit beruft? Könnte bei M trotz Nichterreichens der Pfändungsgrenze wegen des gemachten Anerkenntnisses gepfändet werden, obschon das Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt? Könnte M somit trotz des Anerkenntnisses sagen, daß er nichts zahlt, weil er zu wenig hat?
Eine Zahlungsverpflichtung besteht natürlich, aber es gelten trotzdem die Pfändungsfreigrenzen und es liegt kein Betrug vor, wenn nicht gezahlt werden kann. Das Anerkenntnis empfiehlt sich ja vor allem, um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Ist es also richtig, daß M das Anerkenntnis abgeben kann, sich dann anschließend auf die Pfändungsfreiheit berufen kann, so daß trotz des Anerkenntnisses nichts gepfändet werden kann?
Ja, richtig.