Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Einschätzung betrifft die Ausnahmen von der Mietpreisbremse nach § 556f BGB, die § 556g BGB voraussetzt. Wichtig ist die Unterscheidung:
1. Erstvermietung nach Neubau (§ 556f Satz 1 BGB)
Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
• „Erstmalige Nutzung und Vermietung" bedeutet: erstmalige Ingebrauchnahme nach Errichtung.
• Hintergrund: Neubauten sollen von der Mietpreisbremse ausgenommen sein, um Investitionsanreize nicht zu gefährden.
2. Ihre Situation
• Übergabe und Erstbezug: 01.08.2022 → Sie als Eigentümer haben die Wohnung selbst bewohnt.
• Ab 01.11.2025 → erste Vermietung der Wohnung.
Damit liegt die erstmalige Vermietung nach Neubau vor.
Nach der herrschenden Meinung ist eine Nutzung als Eigentümer nicht schädlich. Entscheidend ist, dass es zuvor noch keine Vermietung gegeben hat.
3. Ergebnis
Ja, Sie sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Die einschlägige Ausnahme lautet:
„Die §§ 556d und 556e finden keine Anwendung auf Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden" (§ 556f Satz 1 BGB).
Fazit: Ihre Einschätzung ist zutreffend. Die Mietpreisbremse greift nicht, weil es sich um die erste Vermietung nach Errichtung handelt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
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