Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Muss der Name des Eigenbedarfes wirklich konkret benannt werden?
Der BGH hat entschieden, dass nicht unbedingt der Name genannt werden muss, die Person muss aber erkennbar sein (Tochter, Onkel etc.).
2. Gilt die Kündigung trotzdem, wenn wir den Namen des Eigenbedarfs jetzt einfach nachreichen.
S.o., aber die Person kann nicht ausgewechselt werden.
3. Wann und wie können wir wegen der Miet- und Heizkostenrückstände, Räumungsklage beantragen?
Mindestens 2 Monatsmieten Rückstand
4. Der Anwalt der Mieterin ist der Meinung, sie bräuchten keine Miete bezahlen, weil der Gastank leer ist.
Im Mietvertrag ist eindeutig geregelt, dass die Mieterin für alle Heizkosten selbst aufkommen muss.
Eine Mietminderung ist möglich, abhängig von der Möglichkeit zu heizen,
Aber da müsste ich den Mietvertrag prüfen (hier nicht möglich).
Der Anwalt riet ihr sogar, "Mietaufschub" zu machen, also keine Miete bezahlen.
Das hängt eben davon ab, ob die Wohnung noch bewohnbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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