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Mietminderung möglich

12. Oktober 2015 15:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:53

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.10. habe ich eine Neubauwohnung bezogen. Der Vermieter hat im Mietvertrag darauf hingewiesen, dass es sich um einen Neubau handelt und eine daraus mögliche Haftung/Mietminderung weitestgehend ausgeschlossen.

Die Gewerke dauern derzeit an. Mit zahlreichen Handwerkern musste und muss ich Termine koordinieren um die einzelnen Gewährleistungen durchführen zu lassen. In zwei Fällen kamen die Handwerker - entgegen der Vereinbarung - nicht.

Ist ein solcher globaler Ausschluss rechtens? Natürlich hatte ich Kenntnis davon dass es sich um einen Neubau handelt, aber das jetzige Ausmaß übersteigt für meine Begriffe den gewöhnlichen Rahmen.

Besten Dank für eine erste Einschätzung.

12. Oktober 2015 | 15:45

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Grundsätzlich steht einem Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Minderungsrecht zu, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder vermindert ist.

Vertragsgemäßer Gebrauch ist in Ihrem Fall die Nutzbarkeit als Wohnung.

Die im Mietvertrag wohl enthaltenen und von Ihnen nicht näher beschriebenen Regelungen sollen nach Vorstellung des Vermieters Ihre Rechte auf Mietminderung einschränken.

Da es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt, sind solche einschränkenden Bestimmungen unwirksam, vgl. § 536 Abs. 4 BGB .

Ob Sie die Miete mindern können, hängt von den tatsächlichen Umständen ab; wirksam ausgeschlossen ist dieses Recht nicht.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2015 | 16:31

Herzlichen Dank für die prompte Antwort.

Der Vermieter kann sich also nicht auf meine Kenntnis berufen, dass es sich um einen Neubau handelt und ich etwaige Nachbesserungen, Termine mit Handwerkern, sonstige Mängel akzeptieren muss?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2015 | 16:53

Er kann sich nicht darauf berufen, dass das Minderungsrecht so weitgehend ausgeschlossen ist.

Was bei Vertragsschluss an Beeinträchtigungen erkennbar war, ist von Ihnen natürlich hinzunehmen, vgl. § 536b BGB .

Die von Ihnen nicht vorhersehbaren Beeinträchtigungen hingegen berechtigen Sie ggf. zur Minderung.




ANTWORT VON

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