Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wurde Ihnen eine Terasse mitvermietet, so macht diese grundsätzlich auch wegen der Quadratmeteranzahl einen Teil der Mietzinszahlung aus. Ist diese nunmehr wegen Bauarbeiten, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht nutzbar, so haben Sie als Mieter ein Mietminderungsrecht.
Handelt es sich um eine reine Sommerterrasse (also nicht überdacht, etc.) so ist die Mietminderungsquote im Winter geringer anzusetzen. Während die Quote im Sommer varriert zwischen 10-15%, so ist diese im Winter wohl eher bei 5% anzusetzen.
Hier kommt hinzu, dass der Garten auch nicht nutzbar ist, da dort Bauschutt gelagert wird, usw.
Ich würde hierfür weitere 5% Mietminderungsquote ansetzen, da es sich um die Wintermonate handelt.
Insofern sollten Sie dem Vermieter die Mängel/ Mietminderung in Höhe von 10% anzeigen und mitteilen, dass Sie sich die Geltendmachung am Ende der Bauarbeiten vorbehalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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