Sehr geehrter Fragesteller,
die Hausverwaltung kann in der Tat hinsichtlich der Materialkosten nur den Zeitwert verlangen, den die Versicherung auf 228 € errechnet hat. Ob diese Rechnung korrekt ist, kann ich leider nicht sagen, dies müsste von einem Sachverständigen ermittelt werden. Da der Geschädigte, in diesem Fall die Hausverwaltung, auch fiktiv abrechnen kann, kann sie auch die Arbeitskosten für das Austauschen des Laminats verlangen, auch wenn diese gar nicht angefallen sind (dann allerdings ohne die Umsatzsteuer).
Selbstverständlich darf der Geschädigte aber nur die Kosten für das Austauschen des Teils des Laminats in Rechnung stellen, der auch beschädigt wurde, also die ca. 45 qm, sowohl was die Material- als auch was die Arbeitskosten anbelangt. Zur Berechnung der fiktiven Arbeitskosten müsste wohl ebenfalls ein Sachverständigengutachten erfolgen. Die Kosten für das Gutachten selbst sind Schadenskosten und müssten von Ihnen, bzw. von der Versicherung getragen werden.
Was die Kosten für die Verzögerung der Weitervermietung anbelangt, so kann nicht allgemein gesagt werden, ob diese zu ersetzen sind. Hierfür kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt sofort ein Mieter zur Verfügung gestanden hätte. Zum anderen müsste die Zeit für die Verlegung des Laminats auch angemessen sein, was bei 6 Monaten zumindest fragwürdig ist. Wenn die Zeit aber angemessen war und nur aufgrund dessen die Wohnung nicht vermietet werden konnte, so ist dies grundsätzlich auch ein Schaden, der Ihnen berechnet werden kann, selbstverständlich abzüglich aller Aufwendungen, die die Hausverwaltung wegen des Leerstands eingespart hat.
Es wäre allgemein ratsam noch einmal mit Ihrer Versicherung und der Hausverwaltung zu sprechen, was die Beauftragung eines Gutachters anbelangt (die Beauftragung muss eigentlich von der Hausverwaltung erfolgen). Liegt der Schaden, den der Gutachter dann errechnet, über der Summe Ihrer einbehaltenen Kaution, so ist das Vorgehen der Hausverwaltung rechtmäßig, in diesem Fall müssten Sie versuchen, das Geld von der Versicherung zurück zu bekommen. Ist der Schaden hingegen geringer, so muss die Hausverwaltung den entsprechenden Betrag auszahlen. Den Rest sollten Sie dann wiederum bei der Versicherung einfordern. Weigert sich die Hausverwaltung unberechtigterweise den Betrag auszuzahlen, müssten Sie anwaltlich, bzw. gerichtlich gegen diese vorgehen. Beachten Sie hierbei unbedingt die dreijährige Verjährungsfrist.
Ich hoffe ich konnte mit den Informationen einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen