Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Da Vertragsfreiheit besteht, kann Ihr Bruder sie sicherlich durch einen entsprechenden Vertrag mietfrei wohnen lassen. Nur ist dies eben kein Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB
, denn dieser beinhaltet einen zu zahlenden Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB
). Die Schutzwirkungen eines Mietvertrages, Kündigungsschutzvorschriften etc. wären alsdann nicht gegeben.
Jedoch spielen die Schutzfunktionen eines normalen Mietvertrages bei Ihnen keine Rolle, denn Ihr Bruder will Ihnen offensichtlich noch eine wesentlich stärkere Schutzfunktion und bessere Absicherung einräumen, als diese ein Mietvertrag bieten kann, nämlich ein lebenslanges Wohnrecht.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
Es kann ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen einfachen Vertrag, der nicht formbedürftig ist, insbesondere auch ohne notarielle Beurkundung wirksam wird. Das Problem bei einem derartigen einfachen Vertrag ist jedoch, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob bei einem späteren Verkauf des Hauses ein solches Wohnrecht auch gegenüber dem neuen Eigentümer gilt.
Um ganz sicher auch bei einem späteren Verkauf des Hauses abgesichert zu sein, sollte ein sogenanntes dingliches Wohnrecht vereinbart werden. Hierbei wird die Vereinbarung über das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen.Dieses Wohnrecht muss auf jeden Fall auch bei einem Verkauf des Hauses von dem neuen Eigentümer beachtet werden. Ist ein solches dingliches Wohnrecht als Altenteil anzusehen, bleibt es auch von einer Zwangsversteigerung unberührt. Also ein sehr starkes Recht, sodass ich Ihnen empfehlen würde, mit Ihrem Bruder ein dingliches Wohnrecht notariell zu vereinbaren, das alsdann im Grundbuch eingetragen wird. Damit wären Sie auf der sicheren Seite. Darüber hinaus können Sie selbstverständlich auch zusätzlich noch mit Ihrem Bruder schriftlich vereinbaren, dass Sie mietfrei wohnen.
Gern steh ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihr schnelles Feedback!
"Da Vertragsfreiheit besteht, kann Ihr Bruder sie sicherlich durch einen entsprechenden Vertrag mietfrei wohnen lassen. Nur ist dies eben kein Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB
, denn dieser beinhaltet einen zu zahlenden Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB
)."
Ist dieser Mietzins aber FREI wählbar, um einen entsprechenden Mietvertrag wirksam werden zu lassen?
Vielen Dank und Ihnen einen schönen Abend!
GT
Sehr geehrter Fragesteller,
der Mietzins ist in der Tat frei wählbar.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt