Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung gern wie folgt beantworten möchte:
Die Selbstauskünfte können durchaus unterschiedlich und mehr oder weniger umfangreicht ausgestaltet sein. Grundsätzlich darf alles gefragt werden, was für den Vermieter objektiv für den Abschluss des Mietvertrags von Bedeutung ist. Die Grenze dieses Informationsinteresses bildet jedoch der Schutz des Persönlichkeitsrechts des potentiellen Mieters. Insoweit besteht also ein relativ großer Spielraum für die Fragen in der Selbstauskunft.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich nach von der Rechtsprechung als zulässig oder unzulässig beurteilten Fragen. Zulässige Fragen müssen natürlich wahrheitsgemäß beantwortet werden. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Ebenso ist man bei unzulässigen Fragen nicht zur Wahrheit verpflichtet.
Als zulässige Fragen werden z. B. in der Regel anerkannt:
- Angaben zu Beruf und Einkommensverhältnissen inkl. der Vorlage eines Einkommensnachweises
- Angabe des aktuellen Arbeitgebers
- Angaben zu evtl. bestehenden Mietschulden bei früheren Vermietern
- persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum, Familienstand
- Angaben zu laufenden Pfändungen, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder eines laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens
Als unzulässig werden dagegen u. a. folgende Fragen angesehen:
- Angaben zu Schwangerschaft, Familienplanung, Konfession oder eventuellen Behinderungen
- Angaben zu Mitgliedschaften in Parteien und Verbänden
Auch die Fragen nach früheren Mietverhältnissen, der Person des früheren Vermieters und die Angabe für den Beendigungsgrund des vorherigen Mietverhältnisses werden überwiegend als unzulässig angesehen.
Die Vorlage des Personalausweises oder ggf. auch die Vorlage einer Kopie des Personalausweises zur ausreichenden Identifizierung des Mietinteressenten ist grundsätzlich wohl nicht zu beanstanden.
Nach Ihren Angaben halten und aufgrund der oben genannten Beispiele sind also die Fragen nach früheren Arbeitgeber sowie die geforderten Angaben zum jetzigen/früheren Vermieter bedenklich. Hier brauchen Sie m. E. keine bzw. keine wahrheitsgemäßen Angaben zu machen.
Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechenden "Verdachtsmomenten" die Angaben in der Selbstauskunft zu überprüfen oder aufgrund der Angaben weitere Nachforschungen über den Mieter einzuholen. Darauf soll wohl die Einverständniserklärung zur Einholung weiterer Auskünfte abzielen. Eine pauschale Einwilligung halte ich insoweit für nicht ganz unbedenklich.
Unzulässige Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden oder können auch ganz offen gelassen werden. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass der potentielle Vermieter dann von dem Vertragsschluss absehen wird.
Da Sie grundsätzlich an dem Haus interessiert sind, würde ich zunächst ein diplomatisches Vorgehen vorschlagen: Füllen Sie die Mieterselbstauskunft soweit aus, wie die Fragen zulässig sind. Bei den unzulässigen Fragen können Sie freiwillig Angaben machen oder auch die Antwort verweigern. In jedem Fall sollten Sie, wenn Sie diese Fragen nicht beantworten wollen, auf die Unzulässigkeit der Frage(n) hinweisen.
Auch ein Gespräch mit dem Makler, dass die von ihm geforderte Selbstauskunft problematische bzw. unzulässige Fragen enthält ist sinnvoll, bevor Sie weitere Schritte einleiten. Dies gilt umso mehr, wenn Sie ernsthaftes Interesse an dem Haus haben. Oftmal lassen sich solche Unstimmigkeiten mit einem sachlichen, ruhigen Gespräch mit der Maklerfirma und/oder dem Vermieter klären, ohne einen möglichen Vertragsschluss zu gefährden. Sollte sich die Maklerfirma jedoch uneinsichtig zeigen oder auf die Beantwortung der unzulässigen Fragen bestehen, wäre ggf. eine Mitteilung ein die Verbraucherschutzzentrale oder einen Mietverein anzudenken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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