Sehr geehrte Fragenstellerin,
sicher haben Sie das Recht bei Auszug den Wiedereinbau der Küche zu verlangen und / oder den Zeitwert bei einer Sachbeschädigung. Ehrlich gesagt ist das hier aber ein rein zivilrechtlicher Fall, den kein Staatsanwalt ernsthaft verfolgen wird.
Das bloße Nichtfragen reicht aber nicht aus für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Denn im Rahmen einer ergänzenden Vertragauslegung wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass so oder so ein Mieter eine 30 Jahre alte Küche austauschen darf.
Vor weiteren Schritten würde ich anraten, erst einmal Auskunft zum Verbleib der Küche zu verlangen.
Dann sollte man bei Auszug Wiedereinbau oder eben den Zeitwert verlangen. Beachten Sie in dem Kontext bitte § 548 BGB
.
MfG
RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
Sie haben natürlich auch das Recht, die Wohnung mit einer Ankündigungsfrist von ca. 8 Werktagen selber in Augenschein zu nehmen.
MfG
RA Saeger