Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass die Staffelmietvereinbarung gem. der Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien 1990 - ModInstRL 90 -
unwirksam ist, da diese eine Staffelmietvereinbarung nicht erlaubt.
Daher gehe ich davon aus, dass auch die weiteren Erhöhungsverlangen gem. Staffelmiete nicht zulässig sind.
Eine doppelte Mieterhöhung ist nicht zulässig.
Eine Mieterhöhung nach §§ 558
und 559 BGB
ist allerdings zulässig. Diese ist auch richtig erklärt worden, Maßstab ist § 558 BGB
.
Ich empfehle, eine schriftliche Bestätigung von der Hausverwaltung einzuholen, dass die Staffelvereinbarung unwirksam ist.
Ggfs. können Sie die Mieterhöhungserklärung noch einmal prüfen lassen. Wenn diese aber in Ordung ist, wie es den Anschein macht, sollten Sie dieser Erklärung zustimmen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
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