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Mieterhöhung bei Untervermietung begründen

| 7. September 2023 11:51 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir sind Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung plus Küche plus Bad plus WC. Wir untervermieten diese Wohnung an eine Wohngemeinschaft von 3 Menschen mit Beeinträchtigungen: jeder einzelne mietet ein unmöbliertes Zimmer und anteilig die von uns ausgestatteten gemeinschaftlich genutzten Räume. Die Untermieter refinanzieren sich ganz oder teilweise über die Grundsicherung nach SGB 12 oder Bürgergeld. Nach 5 Jahren gleichbleibender Untermiete möchten wir die Miete um 15% erhöhen. Worauf müssen wir achten? Braucht es eine Begründung, wenn ja: wie detailliert?
Leben mit Handicap e.V., Prien

7. September 2023 | 15:56

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Bei einer Untervermietung handelt es sich im Verhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter um ein normales Mietverhältnis.


Dies bedeutet: Unabhängig von der Rechtsverhältnis der Untermiete gelten in diesem Verhältnis die normalen Regelungen des Mietrechts.


Eine Mieterhöhung für Wohnraum kann daher nur nach den Regelungen der §§ 557ff BGB durchgeführt werden.

Insofern wäre auch grundsätzlich – neben der Einhaltung der allgemeinen Vorschriften – eine Begründung für die Mieterhöhung erforderlich.


Dies ergibt sich eindeutig aus der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der Begründung nach § 558a BGB:

„§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."



In der Praxis ist also in erster Linie zu begründen, daß die erhöhte Miete sich innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt, innerhalb eines Jahres nicht erhöht wurde und nicht gegen die Kappungsgrenze verstößt.

Dazu können Sie sich auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB beziehen, oder eine andere Begründung nach Abs.2 BGB der o.g. Vorschrift.

Wenn sich die Mieterhöhung nach der o.g. Vorschrift begründen läßt genügt sie den gesetzlichen Vorgaben und ist generell geeignet für eine Mieterhöhung.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. September 2023 | 18:31

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Der RA hat innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne geantwortet. Seine Antwort war für mich als Laien gut verständlich. Eine Nachfrage beantwortete er ebenfalls kurzfristig: Erstfrage, Erstantwort, Nachfrage Nach-Antwort am gleichen Tag. Beide Antworten waren auf den Punkt, und "ohne warme Luft". Formulierungen waren freundlich und höflich.
Ich empfehle den RA bedingungslos weiter und werde ihn gerne erneut beauftragen.

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