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Mieterhöhung Gewerberäume

| 21. Februar 2015 14:49 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


15:24



Seit Januar 2011 vermiete ich Gewerberäume, der Mietvertrag wurde am 01.12.2010
und für zehn Jahre abgeschlossen. Darin enthalten ist eine Wertsicherungsklausel, die eine Erhöhung / Verminderung um 3% bei entsprechender Veränderung des Verbraucherpreisindex festlegt.
Diese Veränderung war bereits im Mai 2012 eingetreten. Bislang habe ich noch keine
Mieterhöhung verlangt.

Nun zu meinen Fragen:

Kann ich die erhöhte Miete rückwirkend seit Mai 2012 verlangen?
Gibt es einen Verjährungszeitraum, so dass ich keine Mieterhöhung mehr erheben kann.
Zählt ein weiterer Anstieg um 3% ab dem Zeitpunkt Mai 2012
oder ab dem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen, d.h. ab jetzt?

Besten Dank für Ihre Antwort

21. Februar 2015 | 15:45

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Typische Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen enthalten in der Regel eine automatische Anpassung des Mietzinses bei entsprechender Veränderung, vgl. z.B. BGH NJW 1980, 589 . Daher kann die Miete grundsätzlich auch rückwirkend verlangt werden.

Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - daher wäre der Anspruch in Ihrem Fall auch noch nicht verjährt. In besonderen Ausnahmefällen kann zwar eine Verwirkung des Anspruchs vorliegen. Hierfür müssten Sie aber durch Ihr Verhalten einen besonderen Vertrauenstatbestand bei dem Mieter erzeugt haben, wofür ich in Ihrer Schilderung keinen Anhaltspunkt entdecken kann - allein das verspätete Geltendmachen des Anspruchs reicht für eine Verwirkung nicht aus (vgl. z.B. OLG Celle, 9.5.2001 - 2 U 236/00 ).

Da bei einer wirksamen Wertsicherungsklausel mit automatischer Anpassung die Mieterhöhung ohne ausdrückliches Verlangen eintritt, ist ein weiterer Anstieg regelmäßig ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Veränderung zu berechnen und nicht erst ab einem späteren Mieterhöhungsverlangen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2015 | 13:10

Sehr geehrter Herr RA Wilking,

"typische Wertsicherungsklauseln in Gewerbemietverträgen enthalten in der Regel eine automatische Anpassung des Mietzinses bei entsprechender Veränderung, vgl. z.B. BGH NJW 1980, 589 . Daher kann die Miete grundsätzlich auch rückwirkend verlangt werden."

Ist das so zu verstehen, dass nur bei automatischer Anpassung
die Miete rückwirkend erhöht werden kann und nicht wenn ein Aufforderungsschreiben vorausgehend vereinbart wurde?
Oder spielt das keine Rolle?

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2015 | 15:24

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich unterliegt bei der Vermietung zu Gewerbezwecken die Gestaltung einer solchen Klausel der Vertragsfreiheit der Parteien. Wenn in Ihrem Fall vertraglich vereinbart wurde, dass eine Mieterhöhung erst ab Zugang eines Aufforderungsschreiben (also gerade nicht automatisch) eintreten soll, wäre eine Einforderung erhöhter Miete rückwirkend (also für den Zeitraum vor Erhalt des Schreibens) in der Regel leider nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2015 | 09:20

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