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Mieter zieht nicht aus

| 25. März 2024 12:52 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag,

ich möchte eine Eigentumswohnung kaufen, bei der es ein Problem mit dem aktuellen Mieter gibt:

- Der Mieter hat zum 01.08.2023 schriftlich gekündigt.
- Die Hausverwaltung hat am 03.08.2023 die Kündigung schriftlich bestätigt und einen Termin zur Übergabe angeboten.
- Seit dem ist der Mieter nicht aus der Wohnung ausgezogen.

Ich möchte die Wohnung nur leerstehend kaufen. Welche Rechte habe ich, wenn ich die Wohnung kaufe und der Mieter davor nicht auszieht? Was muss beachtet werden?

Danke vorab!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie nach dem Kauf feststellen, dass der Mieter nicht ausgezogen ist, können Sie eine Räumungsklage einreichen. Nach dem Prozess befördert der Gerichtsvollzieher den Mieter heraus. Der Prozess kann mehrere Monate dauern. Wenn Sie Pech haben, kann das Gericht eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren.

Während der Zeit muss der Mieter eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der bisherigen Miete zahlen.

Sie können Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen zum Beispiel, die Miete, die Sie in Ihrer bisherigen Wohnung zahlen müssen, weil der Mieter die neue Wohnung blockiert, können Sie vom Mieter ersetzt verlangen..

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2024 | 13:25

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

Inwiefern besteht die Gefahr, dass das Mietverhältnis rechtlich wieder aktiv ist? Ich ziele hier insb. auf § 545 BGB ab. Ich gehe davon aus, dass der jetzige Eigentümer nicht innerhalb von 2 Wochen eine Nachfrist zum Auszug dem Mieter gegenüber gesetzt hat.

Vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2024 | 13:30

Das hängt davon ab, ob der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses innerhalb der Zweiwochenfrist widersprochen hat oder der § 545 BGB im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. In den meisten Mietverträgen ist dieser ausgeschlossen.

Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, können Sie selber wegen Eigenbedarf kündigen.

Bewertung des Fragestellers 25. März 2024 | 13:33

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