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Mieter verstorben; Erben unbekannt

| 16. Juni 2025 10:17 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


09:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Mieter ist im Nov. 2024 verstorben. Die Miete wurde bis jetzt weiter an uns überwiesen.
Jetzt wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der behauptet, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist und die Miete ab sofort nicht mehr bezahlt wird. Uns wurde eine sofortige Schlüsselübergabe angeboten damit wir die Mietsache räumen können, da dies der Nachlasspfleger sowieso nicht übernehmen wird (lt. Nachlasspfleger ist die Wohnung ist sehr vermüllt)

Ich habe mal recherchiert und bin auf folgendes Gerichtsurteil gestoßen.

Mit Beschluss vom 02.08.17 hat das Kammergericht entschieden, dass das Nachlassgericht verpflichtet ist, auf Antrag gemäß § 1961 BGB auch dann einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Nachlass offensichtlich mittellos.

Der Nachlasspfleger muss dann von der Staatskasse bezahlt werden. Wird ein Nachlasspfleger bestellt, kann diesem gegenüber gekündigt werden und der Nachlasspfleger ist verpflichtet, die Mietsache zu räumen und geräumt herauszugeben. Kommt er dem nicht nach, kann direkt gegen den Nachlasspfleger Räumungsklage erhoben werden.

(Beschluss des Kammergerichtes vom 02.08.17, Az.: 19 W 102/17, GE 2017, 1347)

Frage:
Muss der Nachlasspfleger die Mietsache räumen, auch wenn kein Vermögen vorhanden ist. (wie gehe ich vor)
Ist es sinnvoll, Einsicht in die Nachlassakte zu beantragen, ob dann anfallende Entsorgungskosten beim Nachlasspfleger geltend zu machen.



16. Juni 2025 | 11:06

Antwort

von


(2333)
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50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

In Ihrer Situation ist es wichtig, die Rolle und Pflichten des Nachlasspflegers zu verstehen.

Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu verwalten, insbesondere wenn keine Erben vorhanden sind oder diese das Erbe ausgeschlagen haben. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, den Nachlass zu sichern und zu verwalten, was auch die Kündigung des Mietverhältnisses umfassen kann.


II.

Laut dem von Ihnen zitierten Beschluss des Kammergerichts vom 02.08.17 (Az.: 19 W 102/17) ist das Nachlassgericht verpflichtet, einen Nachlasspfleger zu bestellen, auch wenn der Nachlass mittellos ist. Der Nachlasspfleger wird dann von der Staatskasse bezahlt.

Der Beschluss legt nahe, dass der Nachlasspfleger verpflichtet ist, die Mietsache zu räumen und geräumt herauszugeben. Sollte der Nachlasspfleger dieser Pflicht nicht nachkommen, können Sie eine Räumungsklage gegen ihn erheben.


III.

Da der Nachlasspfleger behauptet, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist, könnte es sinnvoll sein, Einsicht in die Nachlassakte zu beantragen.

Dies könnte Ihnen Klarheit darüber verschaffen, ob tatsächlich keine Mittel zur Deckung der Entsorgungskosten vorhanden sind. Sollten Sie feststellen, dass der Nachlasspfleger seine Pflichten vernachlässigt, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um die Räumung der Mietsache durchzusetzen.


IV.

Zusammenfassend sollten Sie:

1. Einsicht in die Nachlassakte beantragen, um die finanzielle Situation des Nachlasses zu überprüfen

2. Den Nachlasspfleger schriftlich auffordern, seiner Pflicht zur Räumung der Mietsache nachzukommen

3. Bei Nichterfüllung der Räumungspflicht eine Räumungsklage gegen den Nachlasspfleger in Betracht ziehen


V.

Es ist wichtig, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2025 | 06:28

Sehr geehrter Herr Raab,

mir wurden auf gegenseitigem Einvernehmen mit dem Nachlasspfleger die Schlüssel zum Mietobjekt des Verstorbenen ausgehändigt. Vom Nachlasspfleger kam die Antwort, dass eine weitere Zahlung der Miete nicht mehr gewährleistet wird, da kein Vermögen mehr vorhanden ist.
Die Wohnung ist sehr stark vermüllt, und eine aufwändige Sanierung ist notwendig.

Kann ich gegen den Nachlasspfleger, bzw. das Nachlassgericht Forderungen für Entsorgung und Sanierungsarbeiten geltend machen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2025 | 09:26

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.
Iin Ihrer Situation ist es wichtig zu verstehen, dass der Nachlasspfleger die Aufgabe hat, den Nachlass zu verwalten und zu sichern. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, um die Miete oder andere Kosten zu decken, kann der Nachlasspfleger die Zahlungen einstellen.

Da Ihnen die Schlüssel im gegenseitigen Einvernehmen übergeben wurden, haben Sie nun die Möglichkeit, die Wohnung zu betreten und Maßnahmen zur Räumung und Sanierung zu ergreifen. Allerdings stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Sie die Kosten für die Entsorgung und Sanierung geltend machen können.


1.

Forderungen gegen den Nachlasspfleger oder das Nachlassgericht:

- Wenn der Nachlass mittellos ist, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, die Kosten für Entsorgung und Sanierung aus dem Nachlass zu decken, da keine Mittel vorhanden sind. Der Nachlasspfleger kann nur im Rahmen der vorhandenen Mittel handeln.

- Sie können versuchen, die Kosten als Forderung gegen den Nachlass anzumelden. Dies wäre jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn sich nachträglich Vermögen im Nachlass finden würde.


2.

Praktische Schritte:

- Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung und die notwendigen Maßnahmen zur Sanierung und Entsorgung.

- Prüfen Sie, ob es Versicherungen gibt, die eventuell für Schäden aufkommen könnten.

- Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, Einsicht in die Nachlassakte zu beantragen, um die finanzielle Situation des Nachlasses besser zu verstehen.



3.

Rechtliche Schritte:

- Wenn Sie der Meinung sind, dass der Nachlasspfleger seine Pflichten verletzt hat, könnten Sie dies dem Nachlassgericht mitteilen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass dies zu einer Deckung der Kosten führt, wenn kein Vermögen vorhanden ist.



II.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Möglichkeit, die Kosten für Entsorgung und Sanierung geltend zu machen, stark von der finanziellen Situation des Nachlasses abhängt. Ohne vorhandenes Vermögen im Nachlass sind Ihre Möglichkeiten begrenzt.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2025 | 14:06

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