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Mieter kündigen zum falschen Zeitpunkt bei den falschen Leuten

29. Juni 2018 07:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:37

Folgende Situation:

Ein Haus wurde gekauft. Der Kaufvertrag ist schon lange unterschrieben. Ein Datum zur Besitzübergabe bzw. zur Zahlung des Kaufpreises wurde Vertraglich fest gehalten. Dieses Datum konnte aber nicht eingehalten werden da es Verzögerungen mit der Auflassungsvormerkung gab und dadurch bis dato auch noch kein Geld geflossen ist. Es wird auf die Zahlungsaufforderung vom Notar gewartet die jeden Tag ins Haus flatern müsste.

Jetzt ist folgendes Passiert:

Die Mieter wurden schon schriftlich von den Verkäufern informiert das ab dem eigentlich im Kaufvertrag vereinbarten Datum der Besitz an die neuen Käufer übergeht. Dieses Datum Konnte ja wie oben geschildert werden nicht eingehalten werden.

Jetzt haben die Mieter eine Kündigung geschrieben. Wahrscheinlich weil sie ahnten dass Eigenbedarf angemeldet werden sollte. Die Kündigung haben sie allerdings schon an die Käufer geschickt . Diese sind ja eigentlich noch keine Vermieter. Natürlich begrüßen die Käufer die Kündigung da sie wie schon gesagt eh Eigenbedarf anmelden wollten. Die Mieter fordern natürlich eine schriftliche Bestätigung der Kündigung

Wie sollen sich die neuen Käufer jetzt verhalten. Eigentlich dürften sie Die Kündigung doch nicht bestätigen da sie noch nicht Eigentümer sind oder?
Im Falle einer Eigenbedarfs Kündigung muss der neue Besitzer ja im Grundbuch stehen. Gilt das auch wenn die Kündigung vom aus Mieter Kommt?
Was wäre wenn man das jetzt alles so hin nimmt und der Mieter dann nach der Kündigungsfrist entscheidet das er doch nicht ausziehen will? Dann könnte er ja auf einmal das Argument nehmen das die Kündigung damals unwirksam war. Gleichzeitig stelle ich mir die Frage was passiert wenn wir die Mieter auffordern die Kündigung noch an die Verkäufer zu richten und in der Zwischenzeit dann doch schon gezahlt wird .

29. Juni 2018 | 08:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die an den Erwerber gerichtete Kündigung unwirksam, da der Erwerber noch nicht Eigentümer ist. Erst mit dem Eigentumswechsel tritt er in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Der Eigentumswechsel wird aber erst durch die Eintragung im Grundbuch vollzogen.

Der Erwerber sollte die Mieter darauf hinweisen, dass die Kündigung noch an den alten Eigentümer zu richten ist und sie bitten, die Kündigung umgehend auch gegenüber diesem auszusprechen.

Wenn der Mieter die Kündigung sowohl an den bisherigen Eigentümer als auch an den neuen Eigentümer schickt, ist alles wasserdicht. Der Mieter, der ja derzeit jedenfalls das Mietverhältnis beenden will, wird auch ein Interesse daran haben, dass seine Kündigung wirksam ist und er nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Miete mehr zahlen muss.

Davon unabhängig kann der Erwerber, sobald er im Grundbuch eingetragen ist, die verfrühte Kündigung als Angebot zur Aufhebung des Mietvertrages annehmen, so dass der Mieter sich dann nicht darauf berufen kann, dass seine eigene Kündigung unwirksam ist - das wäre dann auch treuwidrig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2018 | 09:29

Das heißt das die Mieter auch erst nach Grundbuch Eintragung bei den Käufern kündigen können und nicht nach Besitz Übergang nach bezahlen des Kaufpreises ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2018 | 09:37

Die Kündigung ist dem Vermieter gegenüber zu erklären. Der Erwerber wird aber erst durch die Eintragung im Grundbuch zum Vermieter. Bis dahin ist die Kündigung also an den alten Eigentümer zu richten.

ANTWORT VON

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