Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die an den Erwerber gerichtete Kündigung unwirksam, da der Erwerber noch nicht Eigentümer ist. Erst mit dem Eigentumswechsel tritt er in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Der Eigentumswechsel wird aber erst durch die Eintragung im Grundbuch vollzogen.
Der Erwerber sollte die Mieter darauf hinweisen, dass die Kündigung noch an den alten Eigentümer zu richten ist und sie bitten, die Kündigung umgehend auch gegenüber diesem auszusprechen.
Wenn der Mieter die Kündigung sowohl an den bisherigen Eigentümer als auch an den neuen Eigentümer schickt, ist alles wasserdicht. Der Mieter, der ja derzeit jedenfalls das Mietverhältnis beenden will, wird auch ein Interesse daran haben, dass seine Kündigung wirksam ist und er nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Miete mehr zahlen muss.
Davon unabhängig kann der Erwerber, sobald er im Grundbuch eingetragen ist, die verfrühte Kündigung als Angebot zur Aufhebung des Mietvertrages annehmen, so dass der Mieter sich dann nicht darauf berufen kann, dass seine eigene Kündigung unwirksam ist - das wäre dann auch treuwidrig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Das heißt das die Mieter auch erst nach Grundbuch Eintragung bei den Käufern kündigen können und nicht nach Besitz Übergang nach bezahlen des Kaufpreises ?
Die Kündigung ist dem Vermieter gegenüber zu erklären. Der Erwerber wird aber erst durch die Eintragung im Grundbuch zum Vermieter. Bis dahin ist die Kündigung also an den alten Eigentümer zu richten.