Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Grundsätzlich sind die Mitwirkungspflichten gem. SGB II mittels der von den Behörden vorgesehenen Formulare zu erfüllen.
[§ 60 (2) SGB I: Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html]
Jedoch kann die Verpflichtung des Hilfesuchenden zur Vorlage der Bescheinigung des Vermieters, obwohl die Höhe der Kosten durch den Mietvertrag oder Jahresabrechnungen nachgewiesen werden können, diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmungs verletzen und gegen § 67 (2) SGB X verstoßen, wonach die Sozialdaten vorrangig beim Betroffenen zu erheben sind (Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 32/05 ER
- 22.08.05).
Ähnlich hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden: "Auch die Nichtvorlage einer durch den Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung berechtigt die Antragsgegnerin nicht zur Leistungsentziehung. Der Antragsteller hatte bereits im Rahmen der Leistungsbeantragung mit Schreiben vom 20. Juni 2007 den Hauptmietvertrag mit Herrn L. vom 21. März 2007 vorgelegt. Da weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass zur Prüfung der Leistung Angaben erforderlich sind, die diesem Vertrag nicht entnommen werden können, hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht insoweit erfüllt." Beschluss des Senats vom 04.10.2007 - L 7 AS 546/07 ER
Wichtig ist, dass die relevanten Tatsachen (aufgeschlüsselte Nebenkosten etc.) erkennbar sind. Dann muss die Mietbescheinigung nicht unbedingt vorgelegt werden - so Sie es denn könnten.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Ihre Nachfrage beantworte ich (kostenlos) gerne via Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
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