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Messie Wohnung

29. November 2019 18:47 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Unsere Mutter lebt in einer Messie MietWohnung. Versuche Sie zu animieren endlich alles zu entsorgen, schlugen bisher fehl.

Als Kinder fragen wir uns, ob wir für Schäden bzw. Müllbeseitigung seitens des Vermieters im Pflegefall oder bei Tod von diesem für die Beseitigung haftbar gemacht werden können.

Ein Erbe würden wir in jeden Fall ablehnen.Die Wohnung hat unsere Mutter angemietet, wir haben keinerlei Vertragsverhältnis zum Wohneigentümer.

29. November 2019 | 20:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Erbe treten Sie in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, das heißt Sie würden für Schäden und die Entrümpelung, verursacht durch den Erblassers, haften. Das bestehende Mietverhältnis geht auf die Erben über und wird mit diesen fortgeführt, folglich sind diese bei Beendigung des Mietverhältnisses auch zur ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung verpflichtet.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, sind Sie kein Erbe. Dies ist innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und muss gegenüber dem Nachlassgricht erklärt werden. Die Erbschaft den im Rang nachfolgenden Personen zu, die nun als Erben in den Mietvertrag eintreten und die Pflicht haben die Wohnung bei Mietvertragsende ordentlich zu übergeben. Sie selbst haften dann nicht mehr. Auch wenn keine weiteren Erben vorhanden sind, können Sie bei fristgerechter Ausschlagung nicht haftbar gemacht wird. In so einem Fall fällt das Erbe dem Bundesland zu, welches sodann die Pflicht hat die Wohnung ordnungsgemäß zu reinigen und ordentlich zu übergeben. Ist der Nachlass verschuldet wird die Wohnung durch das Nachlassgericht an den Vermieter freigegeben, da keine Erben vorhanden sind, muss der Vermieter in diesem Fall die Wohnung auf seine Kosten räumen und Instand setzen.

Bitte beachten Sie, falls Sie Kinder haben , dass auch diese das Erbe fristgerecht ausschlagen ( 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls, also ab Kenntnis , dass diese nun "neue"Erben sind) oder Sie dies bei minderjährigen für diese tun müssen, damit die Haftung für die Wohnungsschäden nicht an diesen hängen bleibt.

Fazit: Bei Ausschlagung des Erbes ( und keinen anderweitigen vertraglichen Beziehungen zum Vermieter) haften Sie nicht für Schäden in der Mietwohnung Ihrer Mutter.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2019 | 22:10

Was ist wenn unsere Mutter ausziehen muss, weil sie ein Pflegefall wird. Müssen wir dann die Kosten der Beseitigung der Schäden übernehmen, wenn sie nicht über die Mittel hierfür verfügen sollte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2019 | 10:04

Liebe Fragesteller,

entschuldigung, dass mit dem Pflegefall war mir entgangen. Dies hole ich natürlich nach.

Grundsätzlich haftet Ihre Mutter auch , wenn Sie ein Pflegefall wird selbständig für die Wohnung, dass heißt sie haftet weiter gegenüber dem Vermieter, gegebenenfalls muss ein Betreuer oder ein Entrümpelungsunternehmen die Bereinigung der Wohnung vornehmen und Ihre Mutter muss die Kosten hierfür zahlen. Sie haftet hierfür und bei Ihr wird die Forderung vollstreckt. Sie haben damit soweit nichts zu tun.

Verfügt sie allerdings über keine Mittel, so kann es sein, dass Ihre Mutter Elternunterhalt von den Kindern verlangen kann, dies ist davon abhängig, ob Sie bedürftig und Sie leistungsfähig sind. Dies kann ich mangels Angaben im Sachverhalt nicht prüfen.

Dies bedeutet also nicht, dass SIe verpflichtet sind die Rechnung auszugleichen oder die Wohnung zu entrümpeln, sondern Sie haben der Mutter monatlich Unterhalt zu zahlen, so dass sie über ausreichend Mittel verfügt. Sind Sie nicht leistungsfähig so können soziale Leistungen beantragt werden, allerdings droht bei den Kindern der Regress (sogenannter Sozialregress) , wenn das Amt feststellt, dass diese eben doch - eventuell auch später- leistungsfähig sind.

Fazit: Sie haben auch im Pflegefall gegenüber dem Vermieter keine Pflichten und sind nicht zur Bereinigung der Wohnung oder Übernahme der Kosten verpflichtet, hierfür haftet auch Pflegefall allein Ihre Mutter mit den Ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, allerdings kommt bei Mittellosigkeit Elternunterhalt in Frage.

Ich hoffe nun alle Fragen verständlich geklärt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)

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