Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Farge unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt, wobei ich unterstelle, dass Sie aus Berlin sind:
Ihr Bruder hat einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Land Berlin gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln). Er muss glaubhaft machen, dass er Eigentümer des Gerätes ist. Er kann ein Beleg vorlegen, eine Quittung, oder Sie sollen dies bezeugen, falls er keine weitere Belege im Besitz hat. Dann muss er beantragen, dass die Herausgabe außerhalb der Geltung des Grundgesetzes, also zB in Ungarn erfolgen soll. Dies deswegen, weil gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG Bln die Herausgabe ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung wieder vorliegen würden. Diese Voraussetzungen würden gem. § 38 Satz 1 Nr. 1 ASOG Bln vorliegen, wenn das Gerät in Deutschland an Sie ausgehändigt worden wäre. Nach dem Urteil des VG Chemnitz VG Chemnitz vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 3 K 1239/01
ist alleine das Mitführen oder Vorhandensein eines solchen Geräts Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Daher würde das Gerät erneut sicherzustellen wäre, wenn es Ihnen ausgehändigt worden wäre. Wenn aber an Ihren Bruder in Ungarn ausgehändigt wird, so ist es nicht sicherzustellen. Ihr Bruder ist gem. § 14 Abs. 3 ASOG Bln der sogenannte Zustandstörer; Sie sind Handlungsstörerin. Wenn Sie das Gerät ohne seinen Willen nach Deutschland gebracht haben, dann kann die Polizei gegen ihn ehe keine Maßnahme treffen, wobei diese sowieso die Sicherstellung nur gegen Sie als Inhaberin des Gerätes gerichtet hat.
Die Behörde darf gem. § 40 ASOG Bln die Vernichtung des Gerätes anordnen. Diese Maßnahme wurden dann Ihren Bruder treffen. Sie wäre nur dann zulässig, wenn Sie das Gerät nicht ohne seinen Willen benutzt haben, also wenn er etwas davon gewusst hat und wenn die Polizei Sie nicht vorrangig in Verantwortung ziehen kann. Was der Fall bei Ihnen war, weiß ich nicht, so dass ich dies nicht abschließend beurteilen kann.
Die Polizei kann aber vorrangig Maßnahmen gegen Sie anordnen. Sie ist dabei an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten. Wenn das Gerät Ihrem Bruder gehört und dessen Benutzung in Ungarn legal ist und er nicht gewusst hat, dass Sie das Gerät mitgenommen haben, kann ihm die Polizei das Gerät nach Ungarn zuschicken.
Die Kosten des Verfahrens und der Verwahrung des Gerätes werden Ihnen gem. § 41 Abs. 3 ASOG Bln auferlegt werden.
Sie selbst können die Herausgabe des Gerätes nicht verlangen.
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