Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend könnte in der Tat ein Betrug in einem besonders schweren Fall verursacht worden sein. In Betracht könnte z.B. § 263 Absatz 3 Nr. 2 StGB
kommen. Danach müsste ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden sein. In einer Entscheidung vom 07.10.2003 hat der BGH eine Regel-Grenze von 50.000 Euro angenommen, vgl. NJW 04, 169
. Insoweit ist hier ein Vermögensschaden von ca. 85.000 Euro eingetreten. Daher könnte § 263 Absatz 3 Nr. 2 StGB
erfüllt sein.
Im Kernpunkt könnte es hier allerdings um die Frage gehen, ob eine Täuschung durch Unterlassen verwirklicht worden ist. Vorliegend ist es so, dass sich die Frage stellt, ob nicht der Hauseigentümer über das unentgeltliche Wohnrecht hätte informieren müssen. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine so genannte Garantenpflicht voraus. Den Täter muss insoweit eine Pflicht zur Wahrheit hinsichtlich vermögensrelevanter Tatsachen treffen, und zwar in dem Sinn, dass er im Rahmen eines spezifischen Verhältnisses verpflichtet ist, falschen oder fehlenden Vorstellungen des Opfers über solche Tatsachen durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken (Tröndle / Fischer § 263 StGB
Rdn. 22).
Eine erforderliche Garantenstellung aus dem Gesetz wird vorliegend nicht anzunehmen sein. Ebenso wird eine Garantenstellung aus Vertrag ausscheiden. Eine Aufklärungspflicht könnte sich jedoch hier aus Treu und Glauben ergeben. Der BGH setzt hierfür ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Hier könnte dieses Vertrauensverhältnis aus dem Verwandtschaftsverhältnis hergeleitet werden.
Allerdings möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Gerichte eine andere Ansicht verfolgen könnten und insoweit ein strafloses Handeln sehen.
Ich rate Ihnen trotzdem unverzüglich die nächstgelegene Polizeidienststelle aufzusuchen und dort den Sachverhalt entsprechend zu Protokoll zu geben. Insoweit entstehen Ihnen keine Kosten. Die Staatsanwaltschaft wird Sie sodann darüber informieren, ob die Ermittlungen eingestellt werden. Bezüglich des Termins nehmen Sie bitte sämtliche erforderlichen Unterlagen in Kopie mit.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
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