Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es gibt da eine tierschutzrechtliche und eine nachbarrechtliche Seite:
Tierschutzrechtlich kann ein Verstoß gegen Tierschutzvorschriften vorliegen, wenn die Hunde nicht artgerecht gehalten werden. Je nach Hunderasse ist da der fehlende Auslauf zu beachten, aber auch die Verdreckung des Gartens durch Hundefäkalien. Da kommt es sehr auf die Umstände an, also wie verdreckt der Garten ist und wie sehr diese Hunde einen ausreichenden Auslauf benötigen aber nicht erhalten. Dazu sollten Sie sich an das Veterinäramt als Tierschutzbehörde und an die Polizei wenden. Je nach Gemeinde kann das Veterinäramt auch Tierschutzamt, Ordnungsamt oder Anders heißen, da müßten Sie sich bei der Gemeindeverwaltung durchfragen.
Nachbarrechtlich haben Sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Geruch und die Fliegen. Soweit der Hunde-Urin auch die Sichtschutzwände beschädigt, haben Sie unter Umständen auch da einen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch kann bei dem örtlichen Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, der Antrag dazu kann mündlich und ohne Anwalt auf der dortigen Antragsstelle gestellt werden. Da das aber komplizierter ist als es klingt, sollten Sie zur Vermeidung teurer Fehler/Mißverständnisse einen örtlichen Anwalt einschalten.
Einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Hunde oder der Verdreckung des Nachbargrundstückes haben Sie nicht direkt, sondern nur bezüglich der Auswirkungen auf Ihr Grundstück. Und ja, das ist juristische Haarspalterei, aber absolut entscheidend.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Zunächst vielen Dank für Ihre Ausführung. Wir haben daraufhin das Gespräch gesucht und man zeigte sich absolut einsichtig. Der Zufall ergab das bei diesem Gespräch die Mutter (Tierärztin) der Nachbarin anwesend war. Unser Ziel war, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Es änderte sich nichts, am nächsten Tag lagen erneut 4 Kothaufen im 5m² Gärtchen. Darauf angesprochen sah man sich absolut uneinsichtig und beschimpfte uns. Es sei ein besonderer Tag gewesen und da gebe es wichtigers als unsere Wünsche zu befolgen.
Wir informierten das Ordnungsamt und das Veterinäramt. Dort zeigte man großes Verständnis, es würden bereits Beschwerden vorliegen.
Nun, 14 Tage später hat sich nichts geändert. Unsere NAchfrage:
Wenn wir nun Klage einreichen, haben wir große Sorge vor einem langen Verfahren bis es am Ende zu einem Urteil kommt.
Gibt es eine Möglichkeit bei der wir umgehend geholfen bekommen.? z.B. eine einstweilige Verfügung.
Ist unsere Information richtig, dass Hundekot unverzüglich und nicht erst nach 2 bis 4 Stunden und länger entfernt werden muss?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie in der ersten Antwort schon beschrieben, können und sollten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Einen Anspruch auf Entfernung des Hundekots haben Sie nicht, sondern nur auf Unterlassen übermäßiger Auswirkungen auf Ihr Grundstück. Diese Auswirkungen müssen Sie nicht dulden, daher gibt es da auch keine Zeitspanne.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt