Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Abrechnung kann so aller Voraussicht nach nicht stimmen und ist daher von Ihnen/dem Architekten am besten unverzüglich schriftlich zu rügen.
Ich nehme an, dass hier die VOB/B vereinbart (wobei bei reiner Geltung des BGB im Wesentlichen auch nichts anderes gelten würde) wurde, wonach gilt:
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB
), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren, § 2 Abs. 7 Nr. 1.
Dieses sehe ich hier aber zu Gunsten des Bauunternehmers nicht.
Vielmehr gilt:
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, § 2 Abs. 8 Nr. 1.
und
Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. § 2 Abs. 8 Nr. 2.
Für die Richtigkeit, Fälligkeit und Angemessenheit ist zudem das Bauunternehmen als Auftragnehmer verantwortlich und beweisbelastet.
Das System der VOB/B ist strikt und aller Voraussicht nach hier nicht eingehalten.
Sie sollten die Steigerung um 20 % nicht akzeptieren.
2.
Der Architekt haftet auch, wenn er dieses nicht überwacht.
Denn er haftet für die Einhaltung der Überwachung der Ausführung, wenn er wie hier damit beauftragt war.
Er haftet für unberechtigte Mehrzahlungen und (Zins-)Schäden.
Der Architekt muss jetzt nach Möglichkeit diesen Mangel nachzubessern - fordern Sie unter Fristsetzung dazu auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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