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Mehrungen bei Pauschalvertrag bei Einbau einer Zentralheizung in MFH

24. Februar 2014 21:57 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Fehlerhafte Bauausführung beim Bauvertrag

Sehr geehrter Anwalt.

Für ein Mehrfamilienhaus wurde der Einbau einer Zentralheizung beauftragt. Es gibt vom Heizungsbauer ein Leistungsverzeichnis, das neben Kessel und Abgasanlage die Heizkörper und die Rohrleitungen ausweist.
Der Vertrag hingegen bezieht sich auf eine nicht näher spezifierte "Zentrale Heizanlage", es gilt zuerst der Vertrag, dann das LV. Der Preis im LV ist grob 3/4 des im Vertrag ausgewiesenen Pauschalpreises, der Pauschalpreis liegt 28% über dem des LV.

Die Zwischenrechnungen führten eine stetig wachsende Zahl an Heizkörpern und Rohrleitungen auf, bis schlussendlich laut Rechnung alles verbaut war und der Preis dem im Leistungsverzeichnis entsprach, also weniger als lt. Vertrag. Alle Rechnungen wurden nach Prüfung durch den Architekten fristgerecht beglichen.
Dann kam auf, dass weder diese Heizkörper alle verbaut sind, noch dass die ursprüngliche Zahl stimmt. Also wurden 20% mehr Heizkörper installiert als angeboten und im LV angegeben, ebenso nahmen die Rohrleitungslängen um 20% zu und wurden in Rechnung gestellt, nun fast in Höhe des Pauschalpreises. Diese Rechnung wurde nach Prüfung durch den Architekten beglichen - obwohl, wie sich heraustellte, noch immer nur 2/3 installiert waren.
Inzwischen ist alles fertig gestellt. In der Schlussrechnung sind die 20% Steigerung nun separat aufgeführt, alle anderen Positionen entsprechen nun erstmalig wieder denen im LV, also ohne Steigerung um 20%. Allerdings zuzüglich eines Postens "Pauschalisierungsausgleich", der rund 1/4 der gesamten Rechnung ausmacht und den Betrag ohne die 20% zusätzliche Heizkörper auf den ursprünglichen Pauschalpreis anhebt.
Zusätzlich werden nun noch die 20% Mehrung in Rechnung gestellt, die Schlussrechnung liegt also 20% über dem Pauschalpreis. Gleichzeitig ist nachweisbar, dass die Rohrleitungslängen aus dem LV nicht erreicht wurden - trotz zusätzlicher 20% Leistungsumfang.

Frage 1: Ist das rechtens und gelten die Maximalmengen aus dem LV als bindend, der Pauschalpreis aber nicht mehr wegen der 20% Zusatzaufwand? Anders ausgedrückt: Muss die Erhöhung des Preises um 20% akzeptiert werden?
Frage 2: Der Architekt hat mehrfach Rechnungen als geprüft unterschrieben, obwohl der Fertigstellungsgrad weit hinter den Rechnungen herhinkte. Kann man den Architekten irgendwie haftbar machen?

Mit freundlichen Grüßen

24. Februar 2014 | 22:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Die Abrechnung kann so aller Voraussicht nach nicht stimmen und ist daher von Ihnen/dem Architekten am besten unverzüglich schriftlich zu rügen.

Ich nehme an, dass hier die VOB/B vereinbart (wobei bei reiner Geltung des BGB im Wesentlichen auch nichts anderes gelten würde) wurde, wonach gilt:

Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB ), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren, § 2 Abs. 7 Nr. 1.

Dieses sehe ich hier aber zu Gunsten des Bauunternehmers nicht.

Vielmehr gilt:
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, § 2 Abs. 8 Nr. 1.

und

Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. § 2 Abs. 8 Nr. 2.

Für die Richtigkeit, Fälligkeit und Angemessenheit ist zudem das Bauunternehmen als Auftragnehmer verantwortlich und beweisbelastet.

Das System der VOB/B ist strikt und aller Voraussicht nach hier nicht eingehalten.

Sie sollten die Steigerung um 20 % nicht akzeptieren.

2.
Der Architekt haftet auch, wenn er dieses nicht überwacht.

Denn er haftet für die Einhaltung der Überwachung der Ausführung, wenn er wie hier damit beauftragt war.

Er haftet für unberechtigte Mehrzahlungen und (Zins-)Schäden.

Der Architekt muss jetzt nach Möglichkeit diesen Mangel nachzubessern - fordern Sie unter Fristsetzung dazu auf.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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