Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Gemäß § 62 SGB I
soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Da die Frage der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlich ist, sollten Sie dem Verlangen des Arbeitsamtes nachkommen.
Im Übrigen kann ein Gutachten, dass zum Ergebnis der mangelnden Arbeitsfähigkeit gelangt, in dem laufenden Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sehr dienlich sein.
Ich empfehle Ihnen daher, sich einer eventuellen Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst unterziehen zu lassen.
2.
Unbedingt zu klären wird in Ihrem Fall jedoch die Frage der Sperrzeit sein.
So führt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag nur dann zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes, wenn der Versicherte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte.
Als „wichtiger Grund“ im Rechtssinne kommen hierbei auch gesundheitliche Gründe in Betracht.
Darüber hinaus wird in Ihrem Fall zu berücksichtigen sein, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber aufgrund Ihrer lang anhaltenden Erkrankung von über einem Jahr möglicherweise selbst dazu befugt war, den Arbeitsvertrag zu kündigen.
Von der Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrzeit hängt auch die Beurteilung des Ruhens des Krankengeldes ab.
So ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V
für die Dauer einer Sperrzeit.
Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur dringendst empfehlen, aufgrund der erheblichen Bedeutung dieser Angelegenheit für Sie (Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld!) einen sozialrechtlich versierten, ortsansässigen Kollegen mit Ihrer weiteren Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
herzlichen Dank für Ihren Rat, ich erlaube mir jedoch nachträglich noch eine Frage.
Sie schreiben, dass ein Gutachten, welches zum Ergebnis der mangelnden Arbeitsfähigkeit gelangt, in dem laufenden Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sehr dienlich sein kann.
Sollte dieses Gutachten jedoch die mangelnde Arbeitsfähigkeit nicht bestätigen, kann dieses im Gegenzug meinem Rentenantrag schaden ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein das die Arbeitsfähigkeit feststellendes Gutachten hat zunächst einmal zur Folge, dass Sie nach dem Auslaufen Ihres Krankengeldes Arbeitslosengeld I bekommen.
Ob dieses Gutachten dann tatsächlich der Rentenversicherung übermittelt wird, muss im Einzelfall geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-