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Mediziner als Berufsbezeichnung

5. Mai 2018 14:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Zusammenfassung

Die Nennung eines Begriffes, der unter Umständen suggeriert, dass ein akademischer Abschluss vorliegt, ist dann erlaubt, wenn der Begriff nicht nach der Bundesärzteordnung oder sonstigen Vorschriften verboten ist. Die Grenze dabei ist evtl. betrugstelevantes Verhalten

Ich habe ein Studium der Medizin mit zehn Semestern durchgeführt, aber ohne einen Abschluss.
Soweit ich das beurteilen kann, darf ich mich nicht Arzt oder Dr. nennen, weil ich keine Approbation habe.
Kann ich die Berufsbezeichnung Mediziner verwenden?
Soweit ich das gelesen habe, kann ein Physik-Student mit nicht abgeschlossenem Studium sich Physiker nennen.
Gilt das für die Medizin auch?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da der Begriff Mediziner buht geschützt ist, ist er im Rahmen der gesetzlichen Notmen verwendbar. Natürlich darf nicht mit diesem Begriff vorgetäuscht werden, dass Sie medizinische Leistungen erbringen dürfen. Per se darf der Begriff aber benutzt werden. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Bundesärzteordnung vor. Welcher Nutzen eine solche Nennung ohne Avschluss haben soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Aber wie gesagt - ist erlaubt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2018 | 10:56

Kann ich davon ausgehen, dass das Wort "buht" NICHT heißen soll?
Und NOTMEN müßte Normen heißen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2018 | 12:09

Sehr geehrte Damen und Herren,

selbstverständlich. Nun ist auch mein Laptop von der Autokorrektur-Erkrankung befallen. Sie haben das zutreffend erkannt.

mfg Hellmann

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