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Markenschutzrechtverletzung Red Bull, Ford, Pirelli und New Era

17. März 2011 15:29 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo ich hab gerade ein kleines großes Problem. Ich hab mir 6 Mützen im Internet bestellt, 4 von Red Bull und 2 von Monster (Ken BLock) 2 Red Bull Mützen sind nicht angekommen und 4 Mützen sind beim Zoll. Ich hab schonmal gefragt wegen Schadensersatz. Nun ist heute der Brief vom Anwalt von Red Bull gekommen. Leider versteh ich nicht ganz, was nun auf mich zukommt. Ich weiß ich hab gegen das Markenschutzrecht verstoßen. Nun wollen Sie wissen was für ein Umsatz, Lieferanten, Händler und alles wissen. Ich bin Privatperson und wollt SIe nicht verkaufen. Nun kommt noch das ich der Vernichtung zustimmen soll, ja kein Problem, dann steht aber noch was von Schadensersatz ausgehen muss. Wie hoch wird dieser sein??

17. März 2011 | 16:06

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Gegen Sie werden Ansprüche aus einer Markenrechtverletzung geltend gemacht.

Das Markengesetz will aber nur Rechtsverletzungen im „geschäftlichen Verkehr" verhindern.

Nach Ihren Angaben wollten Sie die Mützen nicht verkaufen, sondern haben die Sachen für Ihren eigenen Gebrauch bestellt.

Gem. § 14 MarkenG greifen alle Schutzrechte des Markenrechtes nur ein, wenn geschäftlicher Verkehr vorliegt.
Sollten Sie plausibel begründen können, weshalb Sie 6 Mützen für sich selbst gekauft haben, wird man Ihnen diese gewerbliche Absicht nicht unterstellen können.
Im Übrigen ist der Anspruchssteller auch verpflichtet zu beweisen, dass geschäftlicher Verkehr vorliegt.

Wichtig ist eben, dass kein Weiterverkauf beabsichtigt war.
Vielmehr können ein, zwei Mützen auch als Geschenk an einen Freund vorgesehen worden sein.
Diese Handlung stellt keine Markenrechtsverletzung dar, die Sie verpflichten würde, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen.

Sie sollten entsprechendes der anschreibenden Anwaltskanzlei gegenüber äußern. Damit bei der Verfassung Ihrer Antwort auch keine falschen Angaben gemacht werden, empfehle ich Ihnen aber sich einen Rechtsbeistand zu nehmen.


Wenn bei Ihnen kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, dann erübrigen sich auch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung etc..

Aus taktischen Gründen sollten Sie der Vernichtung der Sachen jedoch zustimmen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.


___

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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

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