Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt wurde, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein Schutz für diesen Namen beansprucht werden kann. Ein Beispiel: "Diesel" kann nicht für Kraftstoffe als Marke geschützt werden, weil dieser Begriff dafür rein beschreibend ist (für Bekleidung dagegen ist ein Markenschutz möglich).
Wenn Sie also den Namen in ebenso beschreibender Form verwenden, kann Ihnen der andere Shopbetreiber diese Nutzung nicht verbieten. Andererseits können Sie aber auch niemand anderem verbieten, den Namen für seinen Shop zu verwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hört sich soweit gut an.
Bin ich aber auch dann auf der sicheren Seite, wenn es eine eingetragene Marke im DPMA gibt, welche das gleiche Wort getrennt schreibt?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Getrenntschreibung macht in der Regel keinen großen Unterschied. Wenn der getrennt geschriebene Name als Marke für Bekleidungsstücke und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung eingetragen wurde, dann dürfen Sie diesen Namen leider nicht für Ihren Online-Shop benutzen. Schauen Sie also am Besten noch einmal genau nach, für welche Waren/Dienstleistungen die eingetragene und die abgelehnte Marke angemeldet wurden, oder lassen Sie dies anwaltlich prüfen.
Mit freundlichen Grüßen