Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung der Auswirkungen des Geräts müssen Sie dieses nicht hinnehmen.
Es gibt einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:
Wird das (also Ihr) Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
Zudem sollten Sie zur Untermauerung Ihres zvilrechtlichen Begehrens Lärmprotokolle und vor allem -messungen mithilfe entsprechender Geräte (z. B. Dezibelmeter, im Internet kostengünstig bestellbar) durchführen, sonst wird Ihr Anliegen nicht erfolgversprechend weiterverfolgt werden können.
Ansonsten sind aber auch Zeugen als Beweismittel möglich.
Meiner Recherche nach gibt es insbesondere andere zumutbare Schutzmöglichkeiten gegen Marderbefall, die ausgeschöpft werden müssen.
Auch ich sehe es als möglich an, das Gerät unter das Fahrzeug bzw. in den Motorraum zu stellen.
Solidarisieren Sie sich am besten noch mit anderen betroffenen Nachbarn falls möglich.
Bei hartnäckiger Weigerung sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, der Ihre Rechte geltend macht, wobei die Anwaltskosten Ihrem Nachbarn aufgebürdet werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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