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'Mangel' an einer Katze (schwere Erkrankung verschwiegen)

| 2. Juni 2015 16:09 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


17:16

Zusammenfassung

zur Vertragsrückabwicklung im Fall von Tierkrankheiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor einiger Zeit ein Tier aus einem Tierheim geholt. Dabei wurde uns versichert, dass das Tier am Vortag von einem Tierarzt untersucht wurde und gesund sei.

Das Tier war mit "... bei uns gefällt es ihr gar nicht, was sie auch lautstark kund tut..." beschrieben.

Bereits wenige Minuten nach dem wir das Tier abgeholt hatten, begann der Durchfall.
Das Tierheim meinte, dass sei Stressbedingt und nicht ungewöhnlich. Das sollte sich nach ca. 3 Tagen von alleine geben. Dies war nicht der Fall. Daraufhin erklärte man uns, dass auch das gelegentlich vorkäme und mit Spezialfutter zu lösen wäre. Dieses könnten wir uns im Tierheim abholen, was wir auch taten.

Nachdem auch damit keine Besserung eintrat, empfohl man uns einen Tierarzt aufzusuchen. Dieser behandelte auf Durchfall. Leider trat trotzdem keine Besserung ein, worauf erneut mit stärkeren Medikamenten und umfangreicheren Untersuchungen versucht wurde, das Tier zu heilen. Auch dies zeigte keine Besserung, so dass wir am Samstag Nachmittag in den Notdienst fuhren.

Dieser erkannte, dass das Tier völlig verrottete Zähne hatte (sogenannte Gingivitis). Dies führt zu einer Schwächung des Immunsystems und unbehandelt schließlich zum Tod. Da keine anderen Ursachen feststellbar sind, ist davon auszugehen, dass die Gingivitis ursächlich für die Schwächung des Tiers und die daraus folgenden Erkrankungen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden fast 500 Euro an Kosten (inkl. Schutzgebühr) aufgewendet. Zu diesem Zeitpunkt haben wir dann entschieden, das Tier zurück ins Tierheim zu bringen.

Das Tierheim möchte nun die Kosten nicht erstatten. Das Tierheim beruft sich darauf, dass sie keine Kenntnis der Gingivitis hatten und wir das Tier "gekauft wie gesehen" übernommen hätten, man den Tierarztbesuch nicht authorisiert hätte und sowieso nur mit einem Vertragstierarzt zusammenarbeiten würde.

Laut mehrerer Tierärzte ist die Untersuchung der Zähne eine Standardprozedur und unerlässlich. Die Gingivitis hätte auf Grund der Schwere in jedem Fall festgestellt werden müssen. D.h. bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung hätte diese Erkrankung auffallen müssen. Das Tier wurde laut Tierheim mindestens zweimal von einer Vertragsärztin untersucht. Außerdem wurde an dem Tier eine Sterilisation vorgenommen.

Meine Frage: Muss das Tierheim die Arztrechnungen übernehmen und den Kaufvertrag (bzw. Überlassungsvertrag) rückgängig machen? Hätten wir von der Erkrankung gewusst, hätten wir das Tier niemals genommen.

2. Juni 2015 | 16:40

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auch Tierkrankheiten können im kaufrechtlichen Sinne einen "Sachmangel" darstellen, mit der Konsequenz, dass der Käufer sodann entsprechende Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige Erkrankung bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Dies ist häufig schwer zu beweisen. Im vorliegenden Fall allerdings scheint der entsprechende Nachweis zu führen zu sein, da eine solche Zahnerkrankung nicht plötzlich von heute auf morgen entsteht.

Im Falle eines Sachmangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung, also die Herstellung eines mangelfreien Zustandes verlangen. Ist die Nacherfüllung beispielsweise unmöglich, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis zurück verlangen und Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Letztere setzen allerdings ein Verschulden des Verkäufers voraus. Auch von dieser Anspruchsvoraussetzung ist hier jedoch auszugehen, da die Angabe, dass die Katze am Vortag tierärztlich untersucht wurde und gesund sei, falsch ist.

Diese Behauptung stellt zudem eine arglistige Täuschung dar, welche für den Vertragsschluss ursächlich geworden ist, wenn Sie das Tier in Kenntnis der wahren Umstände nicht erworben hätten. Das Merkmal der Arglist verlangt kein absichtliches Handeln sondern liegt auch bereits dann vor, wennd der Vertragspartner Behauptungen ins Blaue hinein vornimmt und dabei zumindest die Möglichkeit in Betracht zieht, dass seine Aussage unzutreffend ist.

Eine arglistige Täuschung berechtigt den Getäuschten zu einer Anfechtung des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Gegenüber der Durchsetzung von kaufrechtlichen Gewährleistungssanprüchen kommt es dann auch nicht auf die Frage eines etwaig wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ("gekauft wie gesehen") an. Das Anfechtungsrecht unterliegt einer Frist, wonach der arglistig Getäuschte die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung ausüben muss. Sollte diese Jahresfrist noch nicht verstrichen sein, empfehle ich Ihnen daher, den Vertrag anzufechten, auf einer Vertragsrückabwicklung zu bestehen und die entstandenen Tierarztkosten als Schadensersatz geltend zu machen.

Sollten Sie im weiteren Verlauf der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gern per Email oder telefonisch mit mir in Verbindung setzen. Der hier getätigte Einsatz würde dann auf die weiter entstehenden Anwaltskosten angerechnet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2015 | 16:56

Danke! Müsste das Tierheim auch die Rechtsanwaltskosten übernehmen?

P.S. Das Tier wurde vor ca. 4 Wochen zurückgegeben, nachdem es ca. 2 Wochen bei uns war - Fristen sind alle eingehalten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2015 | 17:16

Sehr geehrter Fragesteller,

auch Rechtsanwaltskosten können eine ersatzfähige Schadensposition darstellen, wenn sie notwendig sind. Bei Zahlungsansprüchen ist es immer empfehlenswert, zunächst einmal selbst den Gegner unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Verstreicht die Frist dann fruchtlos, gerät der Schuldner in Verzug und hat als Verzugsschaden auch die Anwaltskosten zu erstatten, wenn der Anwalt erst nach Fristablauf beauftragt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2015 | 16:58

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