Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch Tierkrankheiten können im kaufrechtlichen Sinne einen "Sachmangel" darstellen, mit der Konsequenz, dass der Käufer sodann entsprechende Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige Erkrankung bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Dies ist häufig schwer zu beweisen. Im vorliegenden Fall allerdings scheint der entsprechende Nachweis zu führen zu sein, da eine solche Zahnerkrankung nicht plötzlich von heute auf morgen entsteht.
Im Falle eines Sachmangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung, also die Herstellung eines mangelfreien Zustandes verlangen. Ist die Nacherfüllung beispielsweise unmöglich, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis zurück verlangen und Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Letztere setzen allerdings ein Verschulden des Verkäufers voraus. Auch von dieser Anspruchsvoraussetzung ist hier jedoch auszugehen, da die Angabe, dass die Katze am Vortag tierärztlich untersucht wurde und gesund sei, falsch ist.
Diese Behauptung stellt zudem eine arglistige Täuschung dar, welche für den Vertragsschluss ursächlich geworden ist, wenn Sie das Tier in Kenntnis der wahren Umstände nicht erworben hätten. Das Merkmal der Arglist verlangt kein absichtliches Handeln sondern liegt auch bereits dann vor, wennd der Vertragspartner Behauptungen ins Blaue hinein vornimmt und dabei zumindest die Möglichkeit in Betracht zieht, dass seine Aussage unzutreffend ist.
Eine arglistige Täuschung berechtigt den Getäuschten zu einer Anfechtung des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Gegenüber der Durchsetzung von kaufrechtlichen Gewährleistungssanprüchen kommt es dann auch nicht auf die Frage eines etwaig wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ("gekauft wie gesehen") an. Das Anfechtungsrecht unterliegt einer Frist, wonach der arglistig Getäuschte die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung ausüben muss. Sollte diese Jahresfrist noch nicht verstrichen sein, empfehle ich Ihnen daher, den Vertrag anzufechten, auf einer Vertragsrückabwicklung zu bestehen und die entstandenen Tierarztkosten als Schadensersatz geltend zu machen.
Sollten Sie im weiteren Verlauf der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gern per Email oder telefonisch mit mir in Verbindung setzen. Der hier getätigte Einsatz würde dann auf die weiter entstehenden Anwaltskosten angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Danke! Müsste das Tierheim auch die Rechtsanwaltskosten übernehmen?
P.S. Das Tier wurde vor ca. 4 Wochen zurückgegeben, nachdem es ca. 2 Wochen bei uns war - Fristen sind alle eingehalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
auch Rechtsanwaltskosten können eine ersatzfähige Schadensposition darstellen, wenn sie notwendig sind. Bei Zahlungsansprüchen ist es immer empfehlenswert, zunächst einmal selbst den Gegner unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Verstreicht die Frist dann fruchtlos, gerät der Schuldner in Verzug und hat als Verzugsschaden auch die Anwaltskosten zu erstatten, wenn der Anwalt erst nach Fristablauf beauftragt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt