Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage welche ich, auf Grund der durch Sie erteilten Informationen, wie folgt beantworte.
1. Generell gibt es zwei vorgesehene Makler. Den Nachweismakler (§ 652 I 1. Alt BGB
und den Vermittlungsmakler (652 I 2. Alt BGB). Während der Nachweismakler Sie nur auf eine Gelegenheit hinweisen muss, ist es grundsätzlich Aufgabe des Vermittlungsmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner zu vermitteln.
Beiden können Sie grundsätzlich kündigen. Eine Zahlungspflicht entsteht, so lange Sie noch keine Immobilie erworben haben, nicht. Problematisch wird die Sache nur, wenn Sie eine Immobilie erworben die Sie sich, zum Beispiel, auf Vermittlung der Makler angesehen haben oder von der Sie durch den Makler Kenntnis erlangt haben. Hier steht dem Makler je nach Fallkonstellation eine Entlohnung zu. Dieses gilt in manchen Fällen auch nach der Kündigung, da ansonsten ein Maklervertrag stets vor dem Erwerb einer Immobilie gekündigt würde.
2. Da beiden Maklertypen ohne Abschluss des Hauptgeschäfts kein Maklerlohn zusteht besteht grundsätzlich auch ohne Kündigung keine Zahlungspflicht. Problematisch wird die Sache dann, wenn Sie eine Immobilie erwerben auf welche Sie der Makler hingewiesen hat.
3. Sie können jederzeit eine Immobilie erwerben ohne den Maklern Ihren Lohn zu Schulden. Probleme tauchen regelmäßig dann auf, wenn die Immobilie auch von einen (oder mehreren) der Makler angeboten wird. Hier können Rechtsstreitigkeiten entstehen, wenn die Makler Sie beispielsweise auf eine Immobilie aufmerksam gemacht haben, welche sie zu einen späteren Zeitpunkt, etwa auf Grund einer Annonce des Eigentümers, erwerben. Auf Grund dieser Unsicherheiten ist es sinnvoll einen Vertrag zu kündigen, wenn man mit der Tätigkeit des Maklers unzufrieden ist.
4. Bei erfolgreicher Vermittlung Schulden Sie dem Makler die vereinbarte Provision. Da Sie kein zweites Geschäft abschließen schulden Sie den anderen Maklern keinen Maklerlohn. Probleme treten auf, wenn eine Wohnung Ihnen von zwei Maklern angeboten wird. Hier kann, bei Erwerb der Wohnung, je nach Fallkonstellation eine Zahlungspflicht an beide Makler entstehen.
5. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück ist grundsätzlich formbedürftig nach § 311 b BGB
. Er bedarf der notariellen Beurkundung. Bis zur Beurkundung sind Sie nicht gebunden. Sollte ein Vertrag nicht zu Stande kommen, steht dem Makler grundsätzlich sein Maklerlohn nicht zu. Sie können daher Ihr Interesse ohne Angabe weiterer Gründe zurücknehmen, so lange noch keine Annahme (und kein notariell beurkundeter Kaufvertrag beziehungsweise eine Eintragung ins Grundbuch) vorliegt.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie dass mir die einzelnen Verträge nicht vorlagen, meine Ausführung bezieht sich daher auf die generelle rechtliche Regelung. Nach dieser haben Sie derzeitig, auf Grund meiner Ersteinschätzung, noch kein Risiko. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Veränderung der Tatsachen eine rechtliche Einschätzung stark verändern kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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