Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihr im Jahr 2004 erteilter Auftrag bezog sich, so entnehme ich es Ihrer Schilderung, allein auf die Vermittlung eines Mietvertrages über ein Haus.
Es ist daher nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Makler eine Provision für einen danach erfolgten Hauskauf verlangt. Hier müsste für eine abschließende Beurteilung Einsicht in die Vertragsunterlagen, vor allem in den abgeschlossenen Maklervertrag, der eventuell Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vereinbarungen zur Provisionszahlung enthält, genommen werden.
Ganz allgemein gilt jedoch, dass Sie nicht schon deshalb zur Zahlung einer Käuferprovision an den Makler verpflichtet sind, weil dieser Ihnen auftragsgemäß einen Mietvertrag über ein Haus vermittelt hat, das Sie später käuflich erworben haben. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.02.1973 - IV ZR 34/71
- selbst dann, wenn sich der Makler über eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche "Differenzprovision" vorbehalten hat.
Der BGH führt in dem oben zitierten Urteil u.a. aus: "Allein der Umstand, dass eine frühere, auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Nachweistätigkeit mitursächlich für den späteren Abschluss eines Kaufvertrages sein kann, vermag eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung ... weder zu begründen noch zu ersetzen."
Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah der BGH zudem als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam an.
Für Ihre Frage ergibt sich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher, dass der Makler keinen Anspruch auf eine Differenzprovision (also Käuferprovision abzüglich bereits gezahlter Provision für die Vermittlung des ursprünglichen Mietvertrages) hat.
Da der Provisionsanspruch des Maklers - vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen in dem zugrundeliegenden Maklervertrag - nicht besteht, sind Fragen zur Höhe der Provision sowie der Verjährung etc. nicht relevant.
Allgemein gilt jedoch, dass die Verjährung bei zivilrechtlichen Ansprüchen - wie dem vorliegenden - erst mit Kenntniserlangung (das war hier 2014) beginnt, siehe § 199 Absatz 1 BGB
, regelmäßig drei Jahre beträgt und nur durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage in Ihrem Fall verschafft zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Für eine abschließende Beurteilung muss jedoch, wie bereits erwähnt, der Vertrag mit dem Makler geprüft werden, da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich dadurch eine andere rechtliche Bewertung ergibt. Sie können hierzu eine Anwalt-Direktanfrage starten oder einen Kollegen vor Ort mit der Vertragsprüfung beauftragen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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