Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Der Makler klagt nun auf 5% Courtage inklusive MwsT vor dem Landgericht mit der Begründung das ohne Ihn wohl der Kauf nicht zustande gekommen wäre."
Damit ein Makler eine Provision für die Vermittlung eines Geschäfts verlangen darf, muss er nachweisen können, dass der betreffende Vertrag auch tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
Dies ist in § 652 I BGB
geregelt.
Gelingt dem Makler dieser Nachweis hat seine Klage in der Regel gute Aussicht auf Erfolg.
Dass er vom Eigentümer nicht beauftragt worden ist ändert daran nichts, da Sie offenbar durch Ihre Kontaktaufnahme mit dem Makler und ihre Unterschrift einen solchen Maklervertrag begründet haben.
Daher sollten Sie die Klage auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit anwaltlich vor Ort prüfen lassen, da für das Verfahren vor dem Landgericht ohnehin nach § 78 ZPO
Anwaltzwang besteht. Ob die Klage begründet ist, erkennt man erst nach Durchsicht der Klageschrift.
Zudem laufen ab Klagezustellung Fristen, die Sie im eigenen Interesse nicht versäumen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 08.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
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In dem Maklervertrag steht die Klausel "Bis zum xx.xx.xx14 fallen keine Kosten für die Reservierung an bzw. im falle des Rücktritts keine Vermittlungsgebühr"
Von dieser hat der Käufer gebrauch gemacht. Wie ist dies zu Bewerten ?
Nachfrage 1:
"In dem Maklervertrag steht die Klausel "Bis zum xx.xx.xx14 fallen keine Kosten für die Reservierung an bzw. im falle des Rücktritts keine Vermittlungsgebühr""
Das scheint mir vorbehaltlich einer Prüfung der vollständigen Vertragsunterlagen so zu bewerten zu sein, dass Sie von den genannten Kosten freigestellt werden sollte, wenn es nicht zum Vollzug des Hauskaufes kommen sollte.
Da sie nunmehr das Haus gekauft haben - stellt sich wie oben beschrieben - die Frage nach der Kausalität des Maklers für das Zustandekommen des Hauskaufs.