Eine Immobilie wird vom Eigentümer sowie einem Makler Zeitgleich angeboten. Der Käufer hat Interesse an der Immobilie und Kontaktiert beide Parteien. Dabei kommt es mit dem Makler zu einen ersten treffen in dessen Büro. Der Käufer unterschreibt beim Makler aufgrund des Gesprächs eine Reservierungsbestätigung. Der Kaufinteressent lässt folgende Klausel in den Vertrag mit dem Makler fixieren den beide unterschreiben:
„ Bis zum xx.xx.xx14 fallen keine Kosten für die Reservierung an bzw. im falle des Rücktritts keine Vermittlungsgebühr"
Der Makler will sich nun um einen Besichtigungstermin bemühen der noch vor Ablauf der Kündigungsfrist stattzufinden hat. Der Kaufinteressent trifft sich 2 Tage später mit dem 2 Kontakt der die selbe Immobilie bewirbt. Es stellt sich heraus das es sich um den Eigentümer handelt. Es wird eine Hausbesichtigung mit dem Eigentümer durchgeführt. Bei dieser bestätigt der Eigentümer das dieser den Makler nicht beauftragt hat bzw. kein Maklerauftrag erteilt wurde.
Der Kaufinteressent kündigt den Vertrag mit dem Makler vor Ablauf der Frist von 14 Tagen. Im Prinzip 4 Tage nach deren treffen in seinem Büro. Zu diesem Zeitpunkt hat der Makler weder Namen noch Adresse dem Interessent gegeben oder einen Besuchstermin durchgeführt oder in die Wege geleitet.
Der Kaufinteressent wird sich mit dem Eigentümer einig und erwirbt die Immobilie.
Der Makler klagt nun auf 5% Courtage inklusive MwsT vor dem Landgericht mit der Begründung das ohne Ihn wohl der Kauf nicht zustande gekommen wäre.
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Der Makler klagt nun auf 5% Courtage inklusive MwsT vor dem Landgericht mit der Begründung das ohne Ihn wohl der Kauf nicht zustande gekommen wäre."
Damit ein Makler eine Provision für die Vermittlung eines Geschäfts verlangen darf, muss er nachweisen können, dass der betreffende Vertrag auch tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
Gelingt dem Makler dieser Nachweis hat seine Klage in der Regel gute Aussicht auf Erfolg.
Dass er vom Eigentümer nicht beauftragt worden ist ändert daran nichts, da Sie offenbar durch Ihre Kontaktaufnahme mit dem Makler und ihre Unterschrift einen solchen Maklervertrag begründet haben.
Daher sollten Sie die Klage auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit anwaltlich vor Ort prüfen lassen, da für das Verfahren vor dem Landgericht ohnehin nach § 78 ZPO
Anwaltzwang besteht. Ob die Klage begründet ist, erkennt man erst nach Durchsicht der Klageschrift.
Zudem laufen ab Klagezustellung Fristen, die Sie im eigenen Interesse nicht versäumen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Rückfrage vom Fragesteller8. Februar 2015 | 11:20
In dem Maklervertrag steht die Klausel "Bis zum xx.xx.xx14 fallen keine Kosten für die Reservierung an bzw. im falle des Rücktritts keine Vermittlungsgebühr"
Von dieser hat der Käufer gebrauch gemacht. Wie ist dies zu Bewerten ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. Februar 2015 | 11:25
Nachfrage 1:
"In dem Maklervertrag steht die Klausel "Bis zum xx.xx.xx14 fallen keine Kosten für die Reservierung an bzw. im falle des Rücktritts keine Vermittlungsgebühr""
Das scheint mir vorbehaltlich einer Prüfung der vollständigen Vertragsunterlagen so zu bewerten zu sein, dass Sie von den genannten Kosten freigestellt werden sollte, wenn es nicht zum Vollzug des Hauskaufes kommen sollte.
Da sie nunmehr das Haus gekauft haben - stellt sich wie oben beschrieben - die Frage nach der Kausalität des Maklers für das Zustandekommen des Hauskaufs.