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Makler-Courtage-Zusage ohne Grund abgelehnt

| 4. August 2009 16:29 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


11:08

Sehr geehrte Anwälte,
ich habe ein kurze und generelle Frage zum Geschäftsgebaren der Versicherer.
Darf ein Versicherungsunternehmen ohne Angabe von Gründen einem Makler einfach die Courtagezusage verweigern? Und wenn ja warum?
Gibt es Möglichkeiten den Grund auf Rechtswegen einzufordern.
Über eine kurzfristige Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen

4. August 2009 | 17:19

Antwort

von


(156)
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Ihre Frage eignet sich leider nur bedingt für eine Erstberatung, da Sie den Rechtsgrund Ihrer Courtage nicht in der Frage benennen und es rechtliche Unterschiede gibt, ob Sie Ausschließlichkeitsagent, Mehrfachagent oder Versicherungsmakler sind.

Ich gehe davon aus, dass Sie als Versicherungsmakler nach § 93 HGB arbeiten.
Sie erhalten für den Abschluss, also die Vermittlung, eine Erst-Courtage. In den Folgejahren kann eine Folge-Courtage entstehen. Üblicherweise ist dies ein Entgelt, das sich aus einem Vermittlungsentgelt und einem Betreuungsentgelt zusammensetzt.

Ihr Interesse als Makler erschöpft sich also nicht darin, aus der vermittelten Versicherung eine einmalige Courtage zu erhalten. Der Versicherungsmakler möchte auch über die Laufzeit der Versicherung Courtagen erwirtschaften und den Kunden an sich binden. Aus der Interessenlage der mit der Maklerleistung in Berührung kommenden Personen folgt somit, dass der Versicherungsmaklervertrag immer dann ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, wenn der Makler die Vergütung auf Dauer aus der Prämie vom Versicherer erhält.

--Der Anspruch auf Courtage besteht also, solange der Versicherungsvertrag läuft. Er erstreckt sich auch auf Folgeverträge bei dem gleichen Versicherer, soweit diese das gleiche Risiko des Auftraggebers zum Gegenstand haben.--

Eine solche oder ähnliche vertragliche Formulierung müsste Ihren Geschäften also zu Grunde liegen.

Der Versicherungsmakler erhält also für seine Vermittlungsdienste grundsätzlich Courtage auf vertraglicher Basis vom Versicherer.
Will die Versicherung diese Courtage oder Folgecourtage nicht mehr bezahlen, muss ein (wichtiger) Grund vorliegen, der z.B. zur Kündigung berechtigt.
Eine kommentarlose Streichung ohne Angabe von Gründen durch die Versicherung brauchen Sie also keineswegs akzeptieren und sollten sich dagegen rechtlich wehren.

Ich empfehle Ihnen einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung zu beauftragen. Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit kontaktieren.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2009 | 10:53

Hallo Herr Kienhöfer,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich weis nicht ob Sie gestern noch meine Direktanfrage an Sie bekommen haben, da ich keine Versendebestätigung bekommen habe.
Entschuldigen Sie bitte das ich meine Anfrage nicht genau gestellt habe:
- Ja, es handelt sich um einen Versicherungsmakler
- Es handelt sich nicht um einen bestehenden Courtagevertrag sondern ich denke wenn ich das in Ihrer Antwort richtig verstehe, um einen neu zu vereinbaren Versicherungsmaklervertrag. Soll heissen es geht um eine neu Zusammenarbeitsvereinbarung. Der Versicherer möchte aus nicht genannten Gründen keine Zusammenarbeit mit unserem Maklerbüro. Aus inoffiziellen Informationen habe ich gehört der Grund wäre ein bestimmter Mitarbeiter in meiner Agentur, den ich bei den Vertragsverhandlungen mit der Versicherung jedoch nicht erwähnt habe und aus meiner Sicht auch keine Veranlassung besteht meine Büromitarbeiter dem Versicherer bei Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages u benennen.
-> Daher meine konkrete Frage: Muss das Versicherungsunternehmen mir Auskunft über das Ablehnen eines Versicherungsmaklervertrages geben? Und habe ich eben rechtliche Mittel diese Gründe einzufordern.
Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2009 | 11:08

Sehr geehrte Fragestellerin,

hinsichtlich Ihrer Fragestellung benötige ich noch ein paar Informationen.
Rufen Sie mich doch bitte kurz unter folgender Nummer an 07171/8709925.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. August 2009 | 16:25

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Sehr kompetent, sehr nett, sehr schnell und hatte einen guten Einfall.
Jeder Zeit wieder

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. August 2009
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