Sehr geehrte Fragestellerin,
so wie Sie den Fall beschreiben sind Zustellungen bis 2004 ordnungsgemäß erfolgt, da Ihre Tochter beim Vater wohnte. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist insofern unbeachtlich, kann allerdings in der Tat Ersatzansprüche gegen den Vater begründen.
Wurde der Mahnbescheid später - also an eine falsche Adresse - übersandt, lag keine wirksame Zustellung vor.
Ausgehend von Ihren weiteren Angaben nehme ich an, dass noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, so dass noch ein Wider-/Einspruch möglich ist, welchen Sie unmittelbar einlegen sollten um den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides zu verhindern. Liegt ein solcher vor sind praktisch keine Möglichkeiten vorhanden hiergegen vorzugehen.
Es ist abschließeßend allerdings festzuhalten, dass Ihre Tochter gegenüber dem Gläubiger voll einstandspflichtig ist und Zinsen auch unabhängig vom Erlaß einer Entscheidung zum Beispiel nach Rechnungsstellung anfallen können.
Ich hoffe Ihnen hiermit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfram Siemens, LL.M (U.S.A.)
Rechtsanwalt
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