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Mahnsache - fehlende Zustellung

20. Juli 2007 12:15 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Siemens

Im Jahr 2002 kaufte meine Tochter Material für ihr Gesellenstück im Wert von 1272 EUR auf ihren Namen u. erhielt von ihrem Vater die mündliche Zusage, er werde die Bezahlung übernehmen. Jetzt, 5 Jahre später, erfuhr meine Tochter durch ihre Bank, dass es einen Schufa-Eintrag mit Haftbefehl gebe, ihr Dispo wurde gekündigt. Die Schufa verwies meine Tochter an das Amtsgericht, dort bekam sie auf schriftliche Anfrage (April 07) keine Auskunft über die Mahnsache, da die Adresse nicht übereinstimme. Bei persönlichem Vorsprechen wurde sie vom Amtsgericht an den Anwalt der Gläubigerpartei verwiesen, von diesem an den Gerichtsvollzieher. Bei Kontaktierung des Gerichtsvollziehers bekam sie die Auskunft, er habe den Vorgang an das Amtsgericht zurück gegeben, da die Adresse nicht stimme und der Vorfall nicht mehr in sein Gebiet falle. Bis zu diesem Datum war für meine Tochter noch immer nicht ersichtlich, was überhaupt gegen sie vorliegt.
Zum Zeitpunkt, da die ersten Mahnbescheide zugesandt wurden, wohnte sie noch bei ihrem Vater, dieser hat ihr die entspr. Post vorenthalten. Im April 2004 zog sie aus und meldete sich um, jedoch ohne Nachsendeantrag, da sie davon ausging, dass ihr Vater ihr die Post weiterleite. Im April 2006 zog sie ein weiteres Mal um, wieder mit ordnungsgemäßer Ummeldung.
Auf eine 2. schriftliche Anfrage beim Amtsgericht, erhielt sie jetzt endlich Kenntnis über die Mahnsache, da jetzt das Amtsgericht die Adresse korrigiert hatte.
Frage: Es sind natürlich horrende Zusatzkosten entstanden in den 5 Jahren. Kann meine Tochter sich gegen diese wehren, da das Amtsgericht zu keinem Zeitpunkt die Adresse überprüft hat?
Vom Amtsgericht ist nur ein Aktenauszug (25.06.07) zugestellt worden - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - müssen da auch Fristen eingehalten werden?
Gibt es einen Anspruch gegen den Vater?

Eingrenzung vom Fragesteller
20. Juli 2007 | 12:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

so wie Sie den Fall beschreiben sind Zustellungen bis 2004 ordnungsgemäß erfolgt, da Ihre Tochter beim Vater wohnte. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist insofern unbeachtlich, kann allerdings in der Tat Ersatzansprüche gegen den Vater begründen.

Wurde der Mahnbescheid später - also an eine falsche Adresse - übersandt, lag keine wirksame Zustellung vor.

Ausgehend von Ihren weiteren Angaben nehme ich an, dass noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, so dass noch ein Wider-/Einspruch möglich ist, welchen Sie unmittelbar einlegen sollten um den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides zu verhindern. Liegt ein solcher vor sind praktisch keine Möglichkeiten vorhanden hiergegen vorzugehen.

Es ist abschließeßend allerdings festzuhalten, dass Ihre Tochter gegenüber dem Gläubiger voll einstandspflichtig ist und Zinsen auch unabhängig vom Erlaß einer Entscheidung zum Beispiel nach Rechnungsstellung anfallen können.


Ich hoffe Ihnen hiermit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Dr. Wolfram Siemens, LL.M (U.S.A.)
Rechtsanwalt

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