Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer online-Anfrage nehme ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung:
Voraussetzung dafür, dass Ihnen Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB
(Nachbesserung und Minderung des Kaufpreises) zustehen, ist dass der defekte Klimakühler einen Mangel im Sinne von § 434 BGB
darstellt.
Ein Mangel nach § 434 BGB
ist dann zu bejahen, wenn entweder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, sich das Fahrzeug für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht eignet oder eine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung fehlt.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit hingenommen werden müssen (vgl. u.a. OLG Karlsruhe DAR 2002, 167
), was jedoch beispielsweise nicht bei völligem Ausfall des Motors gilt.
Allein die Angebotsbeschreibung „mit Klimaanlage“ bedeutet nicht ohne weiteres, dass diese auch absolut fehlerfrei ist. Wenn der Verkäufer weiterhin auf einen Defekt der Klimaanlage bei den Kaufvertragsverhandlungen nicht hingewiesen hat, vielmehr lediglich erklärte, dass er diese kaum benutzt habe, dann kann auch hieraus nicht die Vereinbarung einer absolut funktionstüchtigen Klimaanlage oder etwa die Übernahme einer entsprechenden Garantie hergeleitet werden.
Aufgrund der durchgeführten Probefahrt könnte Ihnen weiterhin der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Defekt der Klimanlage aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannten mit der Folge des Ausschlusses der Gewährleistungsrechte nach § 442 BGB
. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine arglistige Täuschung zu bejahen wäre. Hierfür müsste der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Klimaanlage bei Vertragsschluss gekannt haben. Im Bestreitensfalle müssen Sie den Beweis führen, was äußerst schwierig sein dürfte.
Da das Fehlen der Spritzklappe nach Ihren Angaben auf dem Angebotsfoto zu sehen war, können aufgrund Ihrer Kenntnis von dem Mangel bei Vertragsschluss Gewährleistungsrechte hieraus nicht hergeleitet werden (§ 442 BGB
).
Aufgrund des bestehenden erheblichen Prozeßrisikos, rate ich von der klageweisen Durchsetzung Ihrer Ansprüche ab. Sie sollten den Verkäufer dennoch unter Fristsetzung schriftlich auffordern, die Mängel an der Klimaanlage zu beseitigen und mitteilen, dass Sie nach fruchtlosem Verstreichen der Frist von Ihren Gewährleistungsrechten nach § 437 BGB
Gebrauch machen werden.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: