Ich fasse mich kurz und hoffe, dass man eine "allgemeine, generelle" Auskunft geben kann, ohne dass ich den kompletten Text vorlegen muss:
in dem von mir verwendeten Mietvertrag habe ich als dritten Unterpunkt bei den Schönheitsreparaturen eine Quotenklausel stehen. Ich weiß bereits, dass diese unwirksam ist. Nun sagt der Mieter beim Auszug, er müsse gar keine Schönheitsreparaturen leisten, weil die ganze Klausel unwirksam ist. Stimmt das?
Erster Teil der Klausel lautet einfach Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, zweiter Unterteil sind die allgemeinen Fristen und dann dritter Teil Quotenklausel. Ich finde, man kann das gesondert lesen und es ist nur der 3. Unterpunkt eben unwirksam, aber nicht die komplette Übertragung der Schönheitsreparaturen.
Ich habe bei einer anderen Mietwohnung einen anderen Vertrag genommen. Dort steht einmal die Schönheitsreparaturklausel und dann als nächster (gesonderter) Punkt des Mietvertrages die (unwirksame) Quotenklausel. Macht diese Trennung einen Unterschied wenn es um die Wirksamkeit geht?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gibt tatsächlich Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 1.03.2015, Az.: VIII ZR 21/13, wonach die unwirksame Quotenklausel alle anderen Klauseln "infiziert", die Renovierungspflicht also komplett entfällt.
Da es aber bei den Klauseln auf jedes Wort ankommt, müssten Sie bitte für eine letztverbindliche Auskunft den Mietvertrag hochladen.