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Lohnt sich ein weiteres Vorgehen gegen den Bebauungsplan Nr. 81A12?

27. Februar 2025 12:30 |
Preis: 55,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


15:12

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie, um eine Einschätzung zu erhalten, ob es sich lohnt, gegen den Bebauungsplan Nr. 81A12 „Kindertagesstätte St. Nikolaus" in Starnberg weiter vorzugehen.

Der Bebauungsplan befindet sich noch im Aufstellungsverfahren, wurde jedoch bereits in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB behandelt. Ich habe einige formelle Bedenken, bei denen ich mir nicht sicher bin, ob sie als Verfahrensfehler gewertet werden könnten.
Meine Fragen an Sie:

Öffentliche Beteiligung während der Feiertage:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte vom 19.12.2024 bis 31.01.2025.
Da dieser Zeitraum über Weihnachten und Neujahr lag, stellt sich für mich die Frage, ob dies als
unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung gewertet werden könnte.

Erhebliche Abweichung von der Umgebungsbebauung – fehlende direkte
Anwohnerbenachrichtigung:
Der geplante Bau ist mit 15,5 Metern mehr als doppelt so hoch wie die umliegenden Gebäude
(max. 6 - 8 Meter).
Wäre hier eine direkte Benachrichtigung der betroffenen Anwohner erforderlich gewesen?

Nachvollziehbarkeit der Abwägung:
Die Stadt argumentiert, dass die massive Bauhöhe und der Verkehr durch den Hol- und
Bringverkehr der 180 Kinder keine wesentlichen Beeinträchtigungen darstellen.
Welche Möglichkeiten bestehen, eine Fehlbewertung oder unzureichende Abwägung
nachzuweisen?

Umweltauswirkungen & klimatische Prüfung:
Es wurde behauptet, dass der Neubau keine Auswirkungen auf die Windverhältnisse habe, da
vorher Bäume auf dem Gelände standen.
Ein 4650 m³ großer Gebäudeklotz ist jedoch nicht mit einem lockeren Baumbestand
vergleichbar.
Kann hier ein fehlendes Gutachten oder eine unzureichende Umweltprüfung als Ansatzpunkt
dienen?

Allgemeine Frage:
Falls sich Verfahrensmängel bestätigen, welche rechtlichen Schritte sind jetzt noch möglich?
Wäre eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO später denkbar?
Oder gibt es eine andere Möglichkeit, um noch Einfluss auf das Verfahren zu nehmen?

Meine Bitte:

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine Einschätzung geben könnten, ob sich ein weiteres Vorgehen lohnt und welche Schritte jetzt sinnvoll wären.

Vielen Dank für Ihre Zeit und Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen
Steffi Leistner

27. Februar 2025 | 13:10

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Öffentliche Beteiligung während der Feiertage:
Die Frist für die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans muss so bemessen sein, dass eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die bestimmte Zeiträume wie Feiertage explizit ausschließt, jedoch könnte argumentiert werden, dass die Beteiligungsmöglichkeit durch die Feiertage faktisch eingeschränkt war. Ob dies als Verfahrensfehler gewertet wird, hängt von der konkreten Situation und der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts ab.
Es deutet aber darauf hin und sollte gerügt werden.

2. Erhebliche Abweichung von der Umgebungsbebauung – fehlende direkte Anwohnerbenachrichtigung: Eine direkte Benachrichtigung der Anwohner ist nicht zwingend erforderlich, wenn die öffentliche Auslegung ordnungsgemäß erfolgt ist. Allerdings könnte die erhebliche Abweichung von der Umgebungsbebauung ein Argument für eine unzureichende Abwägung im Rahmen des Planverfahrens sein.
Auch das müsste man aber näher prüfen.

3. Nachvollziehbarkeit der Abwägung: Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist ein zentraler Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Wenn die Abwägung nicht nachvollziehbar oder unzureichend ist, könnte dies ein Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung sein. Hier wäre zu prüfen, ob die Stadt alle relevanten Belange ausreichend berücksichtigt hat.

4. Umweltauswirkungen & klimatische Prüfung: Wenn die Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nicht ausreichend geprüft wurden, könnte dies ein Verfahrensfehler sein. Ein fehlendes oder unzureichendes Gutachten könnte als Ansatzpunkt dienen, um die Rechtmäßigkeit des Plans anzufechten.

5. Rechtliche Schritte bei Verfahrensmängeln: Sollten sich Verfahrensmängel bestätigen, wäre eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO eine mögliche Option, um den Bebauungsplan gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Klage muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Plans erhoben werden. Alternativ könnten Sie versuchen, im laufenden Verfahren Einfluss zu nehmen, indem Sie Ihre Bedenken schriftlich einreichen und auf eine erneute Abwägung drängen.

Insgesamt hängt die Erfolgsaussicht eines weiteren Vorgehens stark von den konkreten Umständen und der Beweislage ab. Es könnte sinnvoll sein, die genannten Punkte weiter zu verfolgen, insbesondere wenn Sie fundierte Anhaltspunkte für Verfahrensfehler haben.

Ohne weitere anwaltliche Beratung bzw. Vertretung würde ich aber ein solches, rechtlich einfaches Verfahren, nicht selbst führen, zumal sowieso Anwaltszwang besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2025 | 13:31

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich hätte noch eine konkrete Nachfrage dazu, welche nächsten Schritte für uns als Anwohner sinnvoll wären, um noch Einfluss auf das Verfahren zu nehmen bzw. eine Überprüfung einzuleiten.
Unsere Fragen:

1⃣ Welche konkreten Maßnahmen sollten wir als Anwohner jetzt ergreifen?

Wäre es ratsam, weitere Stellungnahmen bei der Stadt einzureichen, um eine erneute Abwägung zu fordern?
Falls der Satzungsbeschluss noch nicht erfolgt ist, gibt es eine Möglichkeit, das Verfahren noch zu beeinflussen?

2⃣ Brauchen wir bereits jetzt einen spezialisierten Anwalt?

Sie haben darauf hingewiesen, dass eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO möglich wäre. Sollte man sich bereits jetzt anwaltlich beraten lassen oder erst nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses aktiv werden?
Gibt es eine Möglichkeit, bereits jetzt eine strategische Vorbereitung für den Fall einer Klage zu treffen?

3⃣ Würde es Sinn machen, ein unabhängiges Gutachten einzuholen?

Sie haben erwähnt, dass ein fehlendes oder unzureichendes Umweltgutachten ein Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung sein könnte.
Wäre es ratsam, ein eigenes Gutachten zu den Themen Verkehrsbelastung, Schattenwurf oder Klimawirkung in Auftrag zu geben?
Falls ja, welche Art von Gutachter wäre hier am besten geeignet?

4⃣ Übernehmen Sie selbst solche Fälle oder können Sie eine Empfehlung geben?

Leider hat der erste von uns kontaktierte Anwalt vor Ort die Vertretung aufgrund eines Interessenkonflikts abgelehnt.
Würden Sie eine Vertretung in diesem Fall übernehmen oder können Sie uns einen spezialisierten Kollegen empfehlen, der Erfahrung mit Bebauungsplanverfahren hat?

Ich danke Ihnen nochmals für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Einschätzung dazu, wie wir als Anwohner strategisch am besten vorgehen können.

Mit freundlichen Grüßen
Steffi Leistner

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2025 | 15:12

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Fragen im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 81A12 „Kindertagesstätte St. Nikolaus" in Starnberg wie folgt:

1. Maßnahmen zur Einflussnahme auf das Verfahren
Stellungnahmen einreichen: Es ist ratsam, weitere Stellungnahmen bei der Stadt einzureichen, um eine erneute Abwägung zu fordern. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Satzungsbeschluss noch nicht erfolgt ist. In Ihrer Stellungnahme sollten Sie die von Ihnen identifizierten Verfahrensmängel und inhaltlichen Bedenken klar darlegen.

Einflussnahme vor Satzungsbeschluss: Solange der Satzungsbeschluss noch nicht gefasst ist, besteht die Möglichkeit, das Verfahren zu beeinflussen. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihre Bedenken schriftlich und nachweisbar einzureichen.

2. Notwendigkeit eines spezialisierten Anwalts
Anwaltliche Beratung:
Es ist sinnvoll, sich bereits jetzt anwaltlich beraten zu lassen, insbesondere wenn Sie eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO in Betracht ziehen. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage besser einzuschätzen und eine strategische Vorbereitung zu treffen.

Strategische Vorbereitung:
Auch vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses kann eine strategische Vorbereitung sinnvoll sein, um im Falle einer Klage gut aufgestellt zu sein.

3. Einholung eines unabhängigen Gutachtens
Unabhängiges Gutachten: Ein unabhängiges Gutachten kann hilfreich sein, um Ihre Bedenken zu untermauern. Insbesondere bei Themen wie Verkehrsbelastung, Schattenwurf oder Klimawirkung kann ein Gutachten die Argumentation stärken.

Geeignete Gutachter: Für Verkehrsbelastung wäre ein Verkehrsgutachter geeignet, für Schattenwurf ein Architekt oder Bauphysiker, und für Klimawirkung ein Umweltgutachter.

4. Vertretung und Empfehlung
Eigene Vertretung: Ich übernehme selbst keine Fälle im Hinblick auf Normenkontrollverfahren, auch wenn ich ansonsten Baurechtsfälle bearbeite.

Ich kann Ihnen jedoch empfehlen, einen Anwalt zu suchen, der auf Bauplanungsrecht spezialisiert ist. Es ist wichtig, dass der Anwalt Erfahrung mit Bebauungsplanverfahren hat. Den finden Sie zum Beispiel über dieses Portal oder über die örtliche Anwaltskammer.

Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(3171)

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