Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ein Arbeitsvertrag stellt grundsätzlich ein Dienstverhältnis dar, aus welchem auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer erwachsen können. Allerdings ist der Arbeitnehmer hier privilegiert in dem Sinne, dass es lediglich eine beschränkte Arbeitnehmerhaftung gibt.
Dies hindert jedoch auch grundsätzlich nicht Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann immer dann bestehen, wenn es durch den Arbeitnehmer zu einer schuldhaften Pflichtverletzung kommt, er also gegen die Anweisungen des Arbeitgebers oder die vertraglich vereinbarten Arbeitspflichten verstößt.
So wie Sie die Angelegenheit geschildert haben, liegen mehrere, durchaus schwerwiegende Pflichtverletzungen vor.
Grundlage der Arbeitnehmerhaftung ist ein Stufenmodell, dass das Bundesarbeitsgericht entwickelt hat. Dabei haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine Haftungsverteilung anhand des Betriebsrisikos des Arbeitgebers und der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorzunehmen. Es werden hier Quoten gebildet, wobei sich diese Quotenbildung sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen richtet. Das Verhältnis der Aufteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls der Schadenshöhe, der Stellung des Arbeitnehmers, dem Grad der Gefährlichkeit der Arbeit, Lebensalter, Einkommen usw. Auf der Seite des Arbeitgebers werden Betriebsrisiko, Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen bei der Ermittlung der Teilung berücksichtigt. Es kann auch eine Rolle spielen, ob der Betrieb einer Pflichtversicherung abgeschlossen hat.
Nur wenn der Arbeitnehmer leicht fahrlässig handelt, scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers aus.
Alleine der Verstoß gegen die Anweisung des Geschäftsführers, nicht mit der ungesicherten Ladung zu fahren, dürfte hier einen groben Fahrlässigkeitsverstoß nach sich ziehen, wo die gesamte der gesamte Schaden durch den Arbeitnehmer getragen werden muss.
Dies würde in Ihrem Fall bedeuten, dass durchaus Ansatzpunkte dafür bestehen, dass eine Haftung des Arbeitnehmers infrage kommt, da er ja auch als Baustellenbetreuer zumindest in einer verantwortungsvollen Position gewesen ist und hier durchaus Fehler gemacht hat, die möglicherweise bei seiner Qualifikation nicht hätten auftreten dürfen.
Können Sie zum Beispiel nachweisen, dass er eine entsprechende Qualifikation nur vorgetäuscht hat, dürften auch aus diesem Grund Schadensersatzansprüche denkbar sein.
Allerdings gibt es hier das Problem, dass sie die objektive Pflichtverletzung sowie auch den Fahrlässigkeitsgrad und den Schaden in einem gerichtlichen Verfahren nachweisen müssten.
Hierzu wäre die Aufarbeitung des Sachverhalts grundsätzlich erforderlich, um die einzelnen Beweismöglichkeiten zu eruieren und sprechenden Sachvortrag zu bilden.
Ein weiteres Problem kann natürlich auch immer sein, dass der Arbeitnehmer selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Schaden zu begleichen. Auch dies sollte abgeschätzt werden.
Sofern noch Lohnzahlungen ausstehen, kann in einzelnen Fällen Lohn einbehalten werden, jedenfalls bis zur Pfändungsfreigrenzen um mit möglichen Schäden aufzurechnen. Sofern der Arbeitgeber sodann den restlichen Lohn einklagen würde, müssten sie im gerichtlichen Verfahren, wie oben genannt, die entsprechenden Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche nachweisen.
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