Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage vorbehaltlich der Regelungen im Arbeitsvertrag wie folgt beantworten.
Wenn Sie die Probezeit-Kündigung am 15.07.2022 erhalten haben, endet das Arbeitsverhältnis gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB mit Ablauf des 29.07.2022.
Es ist richtig, dass Sie bei Ausscheiden vor Ablauf eines Monats weniger (Monats-)Lohn erhalten als bei einem vollen Monat.
Ich nehme an, dass arbeitsvertraglich nicht bestimmt ist, wie die Entlohnung bei nicht vollen Monaten zu gewähren ist.
Für den Juli (31 Kalendertage) mit seinen 21 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche gibt es drei Rechenmöglichkeiten:
1. Monatsgehalt / 31 x 21 = 67,74 %
2. a) Gehalt / 30 x 21 = 70 % (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 16.05.2012 - 5 AZR 251/11)
2. b) Gehalt 100 %, da an allen Arbeitstagen gearbeitet, kein Abzug , weil an 0 Arbeitstagen nicht gearbeitet.
3. Gehalt / 21 x 21 = 100 % (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urt. v. 02.09.2011 - 3 Sa 127/11)
Das Bundesarbeitsgericht begründet in der genannten Entscheidung, Randnummern 22 und 24:
„[...] ist zur Ermittlung der [...] geschuldeten Vergütung nicht auf die in diesem Monat anteilig zu leistenden Arbeitstage abzustellen, sondern die anteilige Vergütung ist auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgelts zu berechnen."
"b) Eine konkrete Berechnungsweise, die auf die Zahl der Arbeitstage einschließlich der gesetzlichen Feiertage abstellt […], bildet zwar den Entgeltausfall im konkreten Monat genau ab, für eine pauschalierende Berechnungsweise auf der Grundlage von 30 Tagen monatlich spricht jedoch, dass diese im Einklang mit dem Prinzip des Monatsgehalts steht. Mit einem Monatsgehalt soll die im Laufe eines Monats vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung unabhängig von der im betreffenden Monat gegebenen Zahl von Arbeits-, Werk- oder Kalendertagen in gleichbleibender Höhe vergütet werden. […] Ein Abstellen auf einen Durchschnittswert von 30 Tagen ist im Übrigen - mit Ausnahme des Monats Februar - die im Jahresdurchschnitt für die Arbeitnehmer günstigere Berechnungsweise, weil das Kalenderjahr mehr als 360 Tage hat ([...]; aA Sächsisches Landesarbeitsgericht 2. September 2011 -3 Sa 127/11 -). Vor allem dient die Berechnung auf der Basis von monatlich 30 Kalendertagen ihrer Vereinfachung. [...]"
Es ist also möglich, dass der Arbeitgeber 30 % weniger Lohn zahlt, da es das Bundesarbeitsgericht so macht.
Ich halte allerdings, wenn schon eine pauschale Lösung, 2b) für richtig:
2 Tage von 30 sind nicht zu vergüten, also 28 von 30 Tagen zu bezahlen. Das sind 93,33 % des Monatslohns.
Sie können also sehr gut argumentieren, dass lediglich 6,67 % abgezogen werden können.
Ob der Rechtsweg lohnt, sollte überlegt werden. Eine Anwaltskostenerstattung findet in der 1. Instanz nicht statt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
26. Juli 2022
|
14:56
Antwort
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