Da Sie in einem Beschäftigungsverbot sind, erhalten Sie sogenannten Mutterschutzlohn gemäß der Regelungen in § 18 MuSchG
und § 21 MuSchG
.
Sie haben mitgeteilt, seit August schwanger zu sein, aber erst seit Anfang November in Beschäftigungsverbot zu sein. Das bedeutet, Sie haben in der Zeit von August bis einschließlich Oktober ganz normal gearbeitet. So jedenfalls verstehe ich den Sachverhalt.
Die gesetzliche Regelung in § 18 MuSchG
stellt in S. 2 eindeutig darauf ab, dass die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu berücksichtigen sind. Die Berechnung erfolgt so, dass von dem voraussichtlichen Entbindungstag 280 Kalendertage zurückzurechnen sind, wobei der Tag der Entbindung nicht mitzuzählen ist. Es kommt also ganz genau darauf an, welcher Tag als voraussichtliche Entbindungstag in der ärztlichen Bescheinigung angegeben wird, dann 280 Tage zurück rechnen. Wenn der so errechnete Beginn der Schwangerschaft im August liegt, dann werden die Monate Mai, Juni und Juli für die Berechnung zugrunde gelegt.
Die entsprechenden Abrechnungen für diese Monate sind maßgeblich, wenn die Monate Mai und Juni jetzt mit einer Korrekturabrechnung versehen werden, dann ist diese Korrekturabrechnung auch maßgeblich. Wegen der Umsatzbeteiligung für den Juli ist eine Abschlagszahlung letztlich zu berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass Sie für die Umsatzbeteiligung Abschläge erhalten. Das wäre auch die sinnvollste Form.
Für die Gehaltserhöhung ab September ist maßgeblich § 21 Abs. 4 MuSchG
. Eine dauerhafte Änderung der Entgelthöhe, also eine Gehaltserhöhung, ist zugrundezulegen.
Die Berücksichtigung der Abrechnung April 2020 kommt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht. Außerdem wäre im April aufgrund der Regelung in § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG
eine Situation gegeben gewesen, die ohnehin nicht zu berücksichtigen ist.
Inwieweit die Krankenkasse ihrem Arbeitgeber eine Erstattung zuspricht oder auch nicht, berührt ihren Anspruch auf Lohn gegenüber dem Arbeitgeber nicht. Die Rückerstattung im Verhältnis zur Krankenkasse ist das Risiko des Arbeitgebers, ihr Zahlungsanspruch richtet sich aufgrund der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gegen den Arbeitgeber zwar unabhängig von dessen Erstattungsmöglichkeiten.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Klepsch,
vielen Dank für die sehr klare Beantwortung meiner Fragen.
Sie schreiben in Ihrer Antwort: "Wegen der Umsatzbeteiligung für den Juli ist eine Abschlagszahlung letztlich zu berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass Sie für die Umsatzbeteiligung Abschläge erhalten. Das wäre auch die sinnvollste Form."
Ich bekomme leider keinen der Umsatzbeteiligung entsprechenden Abschlag direkt im gleichen Monat, jedoch bekomme ich - eigentlich laut Vertrag - einen Monat zeitverzögert 80% der vermutlichen Umsatzbeteiligung ausbezahlt (und den Rest dann 5 Monate nach Quartalsende). Ich schreibe "eigentlich", da dies oft aufgrund der Praxisorganisation nicht reibungslos gelaufen ist und ich z.B. für Juli noch keinerlei Beteiligung erhalten habe (im August AG nicht da gewesen und es nicht überwiesen, trotz Erinnerung bisher nicht nachgeholt worden).
Nun schließt sich hier meine 1. Nachfrage an: wenn ich keine Abschlagszahlung erhalten habe - habe ich dann dennoch Anspruch auf eine Berücksichtigung der Umsatzbeteiligung im Monat Juli? Und: habe ich diesen Anspruch aufgrund der vertraglichen Vorauszahlungs-Vereinbarung nur auf 80% meiner Umsatzbeteiligung oder auf die gesamte? Denn die verzögerte Auszahlung ist ja nicht mein Verschulden und ändert ja nichts daran, was mein EIGENTLICHER Lohn für den Monat wäre, der mir ja zusteht (und den ich nur noch nicht erhalten habe).
Auch wenn mein eigener Lohnanspruch unabhängig von der Erstattung durch die Krankenkasse ist, würde ich 2. trotzdem gerne wissen: hat die Krankenkasse irgendeine Möglichkeit, die Erstattung abzulehnen?
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Maßgeblich ist das, was abgerechnet wurde.
Wenn Sie vertraglich Anspruch auf 80% des vermuteten Umsatzes haben, dann ist das ja so ähnlich wie der Abschlag. Wenn das noch nicht erfolgt ist, muss der Arbeitgeber jetzt eine Nachberechnung vornehmen mit den 80%, dann kann das in die Berechnung einbezogen werden. Dazu ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet. Das geht aber nur auf die 80%, dass die Feststellung noch nicht möglich ist, spielt keine Rolle. Denkt man die Schwangerschaft und das Beschäftigungsverbot weg, hätten Sie auch nicht mehr erhalten.
Die Krankenkasse muss letztlich den richtig berechneten Betrag erstatten, das ist eindeutig.