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Lohn im Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaft (wg. Corona)

| 9. Dezember 2020 12:02 |
Preis: 75,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:45

Ich bin seit Anfang November im Beschäftigungsverbot, da ich schwanger bin und ich nach der Gefährdungseinschätzung am Arbeitsplatz nicht ausreichend geschützt bin. Als Psychotherapeutin in Anstellung habe ich sonst zu viele Personenkontakte (und der Rest des Personals der großen Praxis ebenfalls).
Ich erhalte normalerweise ein Grundgehalt und zusätzlich eine Umsatzbeteiligung. Das Grundgehalt erhalte ich monatlich, die Umsatzbeteiligung erfolgt für jedes Quartal erst mit ca. 5-monatiger Verspätung, auch wenn sich bereits am Monatsende ungefähr abschätzen lässt, wie hoch die Beteiligung sein wird. Wie hoch sie jedoch endgültig sein wird, wird immer erst mit der Rückmeldung der Kassenärztlichen Vereinigung ersichtlich, die zeitlich stark verzögert erfolgt.
Schwanger geworden bin ich im August. Das heißt: Berechnungszeitraum für meinen Mutterschutzlohn müssten also die Monate Mai, Juni, Juli sein. Für Mai und Juni liegt nun die endgültige Abrechnung seit November vor, für Juli wird sie jedoch erst im Februar kommen.
Anfang September habe ich zudem eine Gehaltserhöhung bekommen: sowohl Grundgehalt als auch Umsatzbeteiligung wurden erhöht. Ende Oktober hat mein Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren.
Nun meine Fragen: ist es korrekt, wenn für die Berechnung des Mutterschutzlohns das Gehalt der Monate Mai-Juli INKLUSIVE der im Nachhinein ausgezahlten (bzw. für Juli noch ausgezahlt werdenden, eben grob abgeschätzten) Umsatzgeteiligung als Basis genommen wird? Und: ist es ebenfalls korrekt, dass die im September erfolgte Gehaltserhöhung zusätzlich veranschlagt wird? Denn nur dann entspricht der Mutterschutzlohn schließlich dem Gehalt, dass ich voraussichtlich jetzt verdienen würde, wäre ich nicht im Beschäftigungsverbot. Kann es problematisch sein, dass für den Juli die endgültige Abrechnung erst im Februar erfolgen wird? (Anmerkung: würde dies nicht gehen, wäre die Frage, auf der Basis welcher Monate stattdessen die Berechnung erfolgen würde. Denn: würde man den April stattdessen nehmen, bestünde da das Problem, dass ich hier aufgrund des ersten Corona-Lock-Downs erhebliche Einbußen hatte, da wir damals in der Praxis noch nicht die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen zur Verfügung hatten, die jetzt vorhanden sind, und es von offizieller Seite noch keine hilfreichen Vorgaben gab, und wir daher z.T. die Praxis schließen mussten. Meiner Info nach dürfen aber auch Monate, die mit unüblichen Einbußen einhergingen, nicht als Basis zur Berechnung genommen werden, da ich dann wieder deutlich benachteiligt wäre. Denn: im April habe ich fast nur halb so viel verdient wie im Juli!).

Den Mutterschutzlohn kann sich der Arbeitgeber ja im Normalfall von der Krankenkasse zurückerstatten lassen. DIe Krankenkasse hat auf den ersten Versuch jedoch die Höhe des Mutterschutzlohns laut meines Arbeitgebers nicht anerkannt, der Grund ist bisher nicht bekannt. Daher hätte ich gerne eine Rückversicherung, dass 1. der Mutterschutzlohn von uns korrekt berechnet wurde und 2. die Krankenkasse keine "Schulpflöcher" hat, sich um die Erstattung zu drücken.

9. Dezember 2020 | 12:44

Antwort

von


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Da Sie in einem Beschäftigungsverbot sind, erhalten Sie sogenannten Mutterschutzlohn gemäß der Regelungen in § 18 MuSchG und § 21 MuSchG .

Sie haben mitgeteilt, seit August schwanger zu sein, aber erst seit Anfang November in Beschäftigungsverbot zu sein. Das bedeutet, Sie haben in der Zeit von August bis einschließlich Oktober ganz normal gearbeitet. So jedenfalls verstehe ich den Sachverhalt.

Die gesetzliche Regelung in § 18 MuSchG stellt in S. 2 eindeutig darauf ab, dass die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu berücksichtigen sind. Die Berechnung erfolgt so, dass von dem voraussichtlichen Entbindungstag 280 Kalendertage zurückzurechnen sind, wobei der Tag der Entbindung nicht mitzuzählen ist. Es kommt also ganz genau darauf an, welcher Tag als voraussichtliche Entbindungstag in der ärztlichen Bescheinigung angegeben wird, dann 280 Tage zurück rechnen. Wenn der so errechnete Beginn der Schwangerschaft im August liegt, dann werden die Monate Mai, Juni und Juli für die Berechnung zugrunde gelegt.

Die entsprechenden Abrechnungen für diese Monate sind maßgeblich, wenn die Monate Mai und Juni jetzt mit einer Korrekturabrechnung versehen werden, dann ist diese Korrekturabrechnung auch maßgeblich. Wegen der Umsatzbeteiligung für den Juli ist eine Abschlagszahlung letztlich zu berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass Sie für die Umsatzbeteiligung Abschläge erhalten. Das wäre auch die sinnvollste Form.

Für die Gehaltserhöhung ab September ist maßgeblich § 21 Abs. 4 MuSchG . Eine dauerhafte Änderung der Entgelthöhe, also eine Gehaltserhöhung, ist zugrundezulegen.

Die Berücksichtigung der Abrechnung April 2020 kommt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht. Außerdem wäre im April aufgrund der Regelung in § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG eine Situation gegeben gewesen, die ohnehin nicht zu berücksichtigen ist.

Inwieweit die Krankenkasse ihrem Arbeitgeber eine Erstattung zuspricht oder auch nicht, berührt ihren Anspruch auf Lohn gegenüber dem Arbeitgeber nicht. Die Rückerstattung im Verhältnis zur Krankenkasse ist das Risiko des Arbeitgebers, ihr Zahlungsanspruch richtet sich aufgrund der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gegen den Arbeitgeber zwar unabhängig von dessen Erstattungsmöglichkeiten.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2020 | 10:27

Sehr geehrter Herr Klepsch,

vielen Dank für die sehr klare Beantwortung meiner Fragen.
Sie schreiben in Ihrer Antwort: "Wegen der Umsatzbeteiligung für den Juli ist eine Abschlagszahlung letztlich zu berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass Sie für die Umsatzbeteiligung Abschläge erhalten. Das wäre auch die sinnvollste Form."
Ich bekomme leider keinen der Umsatzbeteiligung entsprechenden Abschlag direkt im gleichen Monat, jedoch bekomme ich - eigentlich laut Vertrag - einen Monat zeitverzögert 80% der vermutlichen Umsatzbeteiligung ausbezahlt (und den Rest dann 5 Monate nach Quartalsende). Ich schreibe "eigentlich", da dies oft aufgrund der Praxisorganisation nicht reibungslos gelaufen ist und ich z.B. für Juli noch keinerlei Beteiligung erhalten habe (im August AG nicht da gewesen und es nicht überwiesen, trotz Erinnerung bisher nicht nachgeholt worden).
Nun schließt sich hier meine 1. Nachfrage an: wenn ich keine Abschlagszahlung erhalten habe - habe ich dann dennoch Anspruch auf eine Berücksichtigung der Umsatzbeteiligung im Monat Juli? Und: habe ich diesen Anspruch aufgrund der vertraglichen Vorauszahlungs-Vereinbarung nur auf 80% meiner Umsatzbeteiligung oder auf die gesamte? Denn die verzögerte Auszahlung ist ja nicht mein Verschulden und ändert ja nichts daran, was mein EIGENTLICHER Lohn für den Monat wäre, der mir ja zusteht (und den ich nur noch nicht erhalten habe).
Auch wenn mein eigener Lohnanspruch unabhängig von der Erstattung durch die Krankenkasse ist, würde ich 2. trotzdem gerne wissen: hat die Krankenkasse irgendeine Möglichkeit, die Erstattung abzulehnen?

Vielen Dank im Voraus!

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2020 | 11:45

Maßgeblich ist das, was abgerechnet wurde.
Wenn Sie vertraglich Anspruch auf 80% des vermuteten Umsatzes haben, dann ist das ja so ähnlich wie der Abschlag. Wenn das noch nicht erfolgt ist, muss der Arbeitgeber jetzt eine Nachberechnung vornehmen mit den 80%, dann kann das in die Berechnung einbezogen werden. Dazu ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet. Das geht aber nur auf die 80%, dass die Feststellung noch nicht möglich ist, spielt keine Rolle. Denkt man die Schwangerschaft und das Beschäftigungsverbot weg, hätten Sie auch nicht mehr erhalten.

Die Krankenkasse muss letztlich den richtig berechneten Betrag erstatten, das ist eindeutig.

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2020 | 15:38

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