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| 8. Februar 2012 15:14 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind ein Speditions- und Handelsgesellschaft. Mit Schwerpunkt Spedition. Ab Mai 2012 möchten wir einem Onlineshop für unser zweites Bereich Handel eröffnen. Verkauft wird hauptsächlich Möbel.

Da unser Firmennamen "MARTIN Internationale Spedition & Handelsgesellschaft mbH" für den Möbelverkauf sich nicht gut anhört, möchten wir einen Phantasienamen z.B. ARTLUX verwenden. D.h. auf der Internetseite (OnlineShop) erscheint der Logo von Artlux, Betreiber bleibt der MARTIN Int. Sped. & Hand. GmbH

Was muss man dabei beachten? Ist es legal? Copyright der Phantasienamen? Wie soll das Impressum aussehen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe

8. Februar 2012 | 16:14

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Vorhaben, unter einer vom Firmennamen abweichenden Marke, Möbel über einen Onlineshop zu verkaufen, ist natürlich legal und rechtlich im Grundsatz vollkommen unbedenklich. Dies wird in der Wirtschaftswelt alltäglich praktiziert. (So wie z.B. Henkel unter der Marke Persil Waschmittel vertreibt, können sie unter der Marke Artlux Möbel vertreiben. )

Wichtig ist, dass im Impressum die Anbieterkennzeichnungspflichten des § 5 Telemediengesetz ( TMG ) beachtet werden. Sie müssen also die dort genannten Angaben machen. Als Anbieter taucht dort Ihre Firmenbezeichnung mit Rechtsformzusatz ( nicht der Markenname ) auf. Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte, Handesregisternummer etc. gehören selbstverständlich auch mit dazu ( s.u. § 5 TMG ).

Ein "Copyright" des Phantasienamens können sie herbeiführen, indem Sie die Bezeichnung beim DPMA als Marke schützen lassen. Dafür ist u.a eine hinreichende Unterscheidungskraft der Bezeichnung erforderlich. Die Eintragungsfähigkeit der Marke kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Bei Bedarf kann ich Ihnen die Prüfung und Anmeldung per gesonderten Auftrag anbieten.

Der Markenschutz wird dann mit Eintragung der Marke beim Deutschen Patent und Markenamt dokumentiert und gewährt Ihnen die markenrechtlichen Schutzrechte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. (...)


6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2012 | 09:17

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