Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Als Maximalforderung können Sie den eingetragenen Nennbertrag der Sicherungshypothek zzgl. Zinsen als Ablösebetrag geltend machen. Auch wenn Ihre Forderung höher ist, sind Sie durch die Sicherungshypthek in Ihrer Forderung begrenzt.
2. Wenn die Sicherungshypothek sich auf EUR 1.800,- inkl. Zinsen beläuft, ist auch nur dieser Betrag zur Erteilung der Löschungsbewilligung an Sie auszukehren.
3. Da Sie aber einen vollstreckbaren Titel haben, können Sie den Betrag, der über die Ablösung der Sicherungshypothek hinausgeht, pfänden. SIe können daher den Kaufpreis in Höhe der verbleibendesn Restforderung pfänden und somit den gesamten Kaufpreis vereinnahmen, wenn aus dem Kaufpreis nicht noch anderen Verbindlichkeiten des Verkäufers abgelöst werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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