Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich vermute Sie haben Ihren Sitz in der Europäischen Union und auch hier sollten die markenrechtlich geschützten Produkte verkauft werden. Ihr Lieferant müsste dann eine Lizenz besitzen, dass er diese Waren in der Europäischen Union in den Verkehr bringen darf, hierfür also die Zustimmung des Markeninhabers hat. Ich gehe stark davon aus, dass dies nicht der Fall ist, jedenfalls sollten Sie vorsichtig sein.
Insoweit kann ich nur davon abraten, sofern es sich nicht um einen offiziellen Händler des Markeninhabers handelt und Sie die Waren gewerblich einführen, ein solches Vorhaben durchzuführen.
Zu Ihren Fragen:
1.Kann mir als Zwischenhändler eine Strafe drohen, oder kann ich mich mit der schriftlichen Bestätigung mich sicher fühlen? Wäre die höchste Strafe die auf mich zukommen könnte Wäre, dass ich die Produkte vernichten muss und nicht weiter verkaufen darf?
Sie können Sie alles anderes als sicher fühlen und sollten die Produkte in die Europäische Union nur einführen, wenn Sie sich sicher sind, dass eine solche Lizenz und Einwilligung des Markeninhabers besteht.
Ansonsten kann Sie der Markeninhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Je nach Anzahl der eingeführten Produkte, je nach Bekanntheit der Marke kann hier allein der Unterlassungsanspruch 3.000,00 € und deutlich mehr kosten.
Darüber hinaus sind Sie zur Auskunft, zum Schadenersatz und Übernahme der Vernichtungskosten verpflichtet. In einem gerichtlichen Prozess würden weitere erhebliche Verfahrenskosten entstehen.
Gegenüber Ihrem Händler können Sie nur Regress nehmen, sprich sich mit dem Ihnen entstanden Schaden an den Händler wenden. Wenn dieser im Ausland sitzt weise ich darauf hin, dass der Regress umständlich oder nur schwer möglich sein wird. Primär haften Sie für die Verletzung.
Wie verhält es sich mit dem Zoll? Wird dieser nach einer Lizenz fragen? Da er ggf. von Fälschungen ausgehen könnte oder ist dies irrelevant, da im Beispiel Mercedes Schild ja kein Orginal nachgearmt wurde.
Die meisten Markeninhaber lassen in solchen Fällen gefälschte Markenwaren an der Grenze beschlagnahmen. Sie müssten dann nachweisen, dass Sie berechtigt sind die Waren in den europäischen Wirtschaftsraum einzuführen, sprich eine Lizenzkette bis zum Markeninhaber nachweisen.
Ob eine Verletzung vorliegt, dass müsste man im Einzelfall sehen. Ich verweise aber darauf, dass bei bekannten Marken (Mercedes und Jack Daniels sind wohl solche) auch eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Name unlauter ausgenutzt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
), was in dem von Ihnen geschilderten Fall wohl der Fall ist.
Gerade mit Markenrechtsverletzungen sind sehr hohe Rechtsverfolgungskosten verbunden, sodass Sie sich hier in eigenem Interesse sehr gut absichern sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Herzlichste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Epping
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