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9. Juli 2009 14:39 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meines Vertragsverhältnisses mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist folgendes Problem entstanden.
Infolge Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe ich für meine PKV einen Anwartschaftsvertrag abgeschlossen. Nach etwa 19 Monate (=> im August 2006) fragte ich nach, ob es möglich ist anstatt dieser Anwartschaftsversicherung eine private Zusatzversicherung zur GKV abzuschließen:

Die Anwort am 10. 08. 2006 war:

„Sehr geehrter Herr X,

wunschgemäß erhalten Sie, wie am heutigen Tage besprochen, anbei zum 01. 08. 2006 das folgende Änderungsangebot: (die Beiträge wurden meinerseits korrigiert – damit ist das Schreiben vom 04. 08. 2006 gegenstandslos)

[es folgt Auflistung der möglichen ambulanten Zusatztarife]

Sollten Sie eine Umstellung Ihres Versicherungsschutzes wünschen, senden Sie die beiliegende Erklärung einfach ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Sofern uns diese bis zum 31. 08. 2006 vorliegt, kann eine Umstellung rückwirkend zum 01. 08. 2006 erfolgen. Sie erhalten dann zu dieser Änderung einen Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein.
Sollten Sie noch Fragen zu dem Änderungsangebot haben – rufen Sie mich einfach an oder wenden Sie sich an Ihren zuständigen Berater vor Ort.
Freundliche Grüße“

Als ich 2009 wieder auf das Angebot zurückgreifen wollte, schrieb mir das Versicherungsunternehmen zu diesem Punkt:

„Mitte 2006 wurde ihnen entgegenkommend ein Angebot zur Umstellung in die Zusatztarife ohne Gesundheitsprüfung angeboten. Hierbei handelte es sich um ein Angebot welches zeitlich befristet war. Dieses Angebot wurde von Ihnen nicht bis zum 31. 08. 2006 angenommen und ist daher nicht bindend.“

Darauf habe ich dem Versicherungunternehmen – unter Zitierung aus dem o. g. Schreiben vom 10. 08. 2008 – am 24. 06. 2009 u. a. geschrieben:

„Aus dieser Formulierung ergibt sich – wie bereits oben angedeutet - keine Befristung des Angebots. – Auch Ihre Mitarbeiterin hat mir in dem oben genannten Telefonat – auf meine Nachfrage hin – erklärt, dass eine Umstellung meiner Anwartschaftsversicherung auf die (in den Schreiben aufgeführten) Ergänzungstarife jederzeit möglich sei.

Aus diesem Grund übersende ich Ihnen hiermit meinen Antrag auf die Umstellung meines Anwartschaftstarifs – wie im Schreiben vom 10. 08. 2006 ausgeführt – auf den Tarif SZ (der von Ihnen berechnete Beitrag lag für diesen Tarif im Jahre 2006 bei EUR 29,54).“

Das Versicherungsunternehmen schrieb am 30. 06. 2009 zu diesem Punkt:

„Wie bereits in unserem Schreiben vom 08. 04. 2009 mitgeteilt, wurden Mitte 2006 die Umstellung in die Zusatztarife ohne Gesundheitsprüfung entgegenkommend angeboten, wenn diese Umstellung bis zum 31. 08. 2006 angenommen wird. Dieses Angebot wurde von Ihnen nicht rechtzeitig angenommen. Daher sind wir an dieses Angebot nicht mehr gebunden.“

Aus meiner Sicht keine genügende Antwort auf meinen Einwand, dass gar keine Befristung des Angebots vorliegt. Es wird ja in dem Schreiben vom 10. 08. 2006 nur die Aussage getätigt, dass wenn ich bis 31. 08. 2006 abschließen werde, eine Rückwirkung zum 01. 08. 2006 in Frage kommt – nicht aber eine Befristung des Angebots insgesamt.

Daher meine Fragen:
Wie schätzen Sie die Möglichkeit ein, erfolgreich gegen diese Entscheidung des Versicherungsunternehmens zu klagen? – Ist hier möglicherweise ein Zeitrahmen überschritten? - Ich bitte um eine kurze Begründung unter Hinzufügung von vorhandener Rechtsprechung zu diesem Thema.

9. Juli 2009 | 15:09

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Meines Erachtens liegt in dem mitgeteilten Schreiben der PKV kein „unbefristetes“ Angebot auf Abschluss bzw. Umstellung des Versicherungsvertrages ohne erneute Gesundheitsprüfung. Ein solches wäre von Ihnen allerdings darzulegen und im Falle einer Auseinandersetzung zu beweisen, wenn Sie daraus eine für Sie positive Rechtsfolge ziehen wollen.

Denn für den privaten Krankenversicherungsschutz sind der Versicherungsbeginn und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesundheitszustand regelmäßig entscheidend. Entscheidend sowohl für den Grund, als auch für die Höhe der Leistungen bzw. Beiträge.

Dieses Schreiben bezog sich daher auch meines Erachtens nur auf ein einmaliges Angebot, berechnet zum 01.08.2006.

Ob sich etwas anderes aus den telefonischen Aussagen herleiten lässt, vermag ich mangels Kenntnis nicht zu beurteilen. Dies wäre notfalls vor Gericht zu beweisen.

Zum anderen ist zu beachten, dass nach dem Gesetz ein Antrag – hier unter Abwesenden, da ich von einer schriftlichen Kommunikation ausgehe – nur bis zum Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende (Versicherung) den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 II BGB . Hat der Antragende (Versicherung) für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen, § 148 BGB .

Auch wenn in dem Schreiben keine Frist benannt sein sollte, ist das Angebot nicht automatisch unbefristet. Vielmehr sind die „regelmäßigen Umstände“ im Rahmen einer Einzelfallentscheidung entscheidend.

Ist keine Frist bestimmt, setzen sich diese „regelmäßigen Umstände“ als gesetzliche Annahmefrist zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger (Sie), dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (Versicherung) (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, §§ 147/148 Rz. 7 mit weiteren Nachweisen).

Bei einem Antrag auf Änderung eines Versicherungsvertrages wurde die nach 27 Tagen zugehende Annahme noch als rechtzeitig eingestuft (vgl. Frankfurt, NJW-RR 86, 329 ).

Sie hätten daher darzulegen und zu beweisen, dass in Ihrem Fall eine Annahme des Angebotes aus 08/2006 noch nach 2 Jahre und 4 – 10 Monaten (ein genaues Datum Ihres Annahme-Schreibens aus dem Jahr 2009 ist nicht erkennbar) noch als „regelmäßige Umstände“ gesehen werden kann.

In einer ersten anwaltlichen Einschätzung würde ich dies eher als schwer bezeichnen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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