Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Meines Erachtens liegt in dem mitgeteilten Schreiben der PKV kein „unbefristetes“ Angebot auf Abschluss bzw. Umstellung des Versicherungsvertrages ohne erneute Gesundheitsprüfung. Ein solches wäre von Ihnen allerdings darzulegen und im Falle einer Auseinandersetzung zu beweisen, wenn Sie daraus eine für Sie positive Rechtsfolge ziehen wollen.
Denn für den privaten Krankenversicherungsschutz sind der Versicherungsbeginn und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesundheitszustand regelmäßig entscheidend. Entscheidend sowohl für den Grund, als auch für die Höhe der Leistungen bzw. Beiträge.
Dieses Schreiben bezog sich daher auch meines Erachtens nur auf ein einmaliges Angebot, berechnet zum 01.08.2006.
Ob sich etwas anderes aus den telefonischen Aussagen herleiten lässt, vermag ich mangels Kenntnis nicht zu beurteilen. Dies wäre notfalls vor Gericht zu beweisen.
Zum anderen ist zu beachten, dass nach dem Gesetz ein Antrag – hier unter Abwesenden, da ich von einer schriftlichen Kommunikation ausgehe – nur bis zum Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende (Versicherung) den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 II BGB
. Hat der Antragende (Versicherung) für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen, § 148 BGB
.
Auch wenn in dem Schreiben keine Frist benannt sein sollte, ist das Angebot nicht automatisch unbefristet. Vielmehr sind die „regelmäßigen Umstände“ im Rahmen einer Einzelfallentscheidung entscheidend.
Ist keine Frist bestimmt, setzen sich diese „regelmäßigen Umstände“ als gesetzliche Annahmefrist zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger (Sie), dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (Versicherung) (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, §§ 147/148 Rz. 7 mit weiteren Nachweisen).
Bei einem Antrag auf Änderung eines Versicherungsvertrages wurde die nach 27 Tagen zugehende Annahme noch als rechtzeitig eingestuft (vgl. Frankfurt, NJW-RR 86, 329
).
Sie hätten daher darzulegen und zu beweisen, dass in Ihrem Fall eine Annahme des Angebotes aus 08/2006 noch nach 2 Jahre und 4 – 10 Monaten (ein genaues Datum Ihres Annahme-Schreibens aus dem Jahr 2009 ist nicht erkennbar) noch als „regelmäßige Umstände“ gesehen werden kann.
In einer ersten anwaltlichen Einschätzung würde ich dies eher als schwer bezeichnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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