Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie könnten sowohl einen Anspruch gegen den Versicherer haben als auch gegen den Makler.
Anspruch gegen den Versicherer:
Um gegen den Versicherer einen Anspruch zu haben, müsste der Vertrag zu den Bedingungen zustande gekommen sein, die nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € vorsehen. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn der von Ihnen bzw. Ihren Makler gestellte Antrag eine zehnprozentige Selbstbeteiligung bei Diebstählen nicht enthalten hätte. Ob dies der Fall ist, erscheint fraglich, sollte jedoch überprüft werden.
Dies alleine reicht jedoch nicht. Denn selbst wenn der von Ihnen gestellte Antrag diese Selbstbeteiligung nicht vorsah, gilt diese einseitig durch den Versicherer herbeigeführte Änderung als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats widersprochen haben. (Hinweis: Jetzt auf keinen Fall mehr widersprechen, da hierdurch der Versicherungsschutz rückwirkend entfallen würde!).
Um einen Anspruch zu Ihren Gunsten zu begründen, müsste vielmehr noch eine weitere Voraussetzung hinzutreten. Wenn der Versicherer Sie nämlich in dem Versicherungsschein nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hätte, wäre der Vertrag zu den Bedingungen zustande gekommen, die im Antrag enthalten waren.
Sie sehen, dass für eine abschließende Beurteilung nochmals genau der bisherige Vertragsverlauf nachvollzogen werden müsste.
Anspruch gegen den Makler:
Daneben könnten Sie einen Anspruch gegen den Makler haben. Nämlich dann, wenn auf dem Markt Versicherungsprodukte existieren, die eine geringere Selbstbeteiligung bei Diebstahl vorsehen. Des Weiteren müssten Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie dann diesen Alternativvertrag auch abgeschlossen hätten. Ob Sie dies in ausreichender Weise könnten, kann anhand Ihrer bisherigen Angaben nicht beurteilt werden. Auch in dieser Hinsicht wären also weitere Informationen notwendig.
Fazit:
Ob Sie einen Anspruch auf Zugrundelegung eines geringeren Selbstbehalts haben, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies erscheint aber gut möglich, so dass sich eine weitere Rechtsverfolgung lohnen kann.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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